독일헌법재판소에 의한 유럽공동체법의 헌법재판
Die Entscheidung des BVerfG im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht
- 세계헌법학회 한국학회
- 세계헌법연구
- 세계헌법연구 제9호
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2004.0661 - 76 (16 pages)
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1. Im Hinblick auf das sekundäre Gemeinschaftsrecht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Solange Ⅰ-Beschluß seine Anrufung für zulässig erklärt. Gegenstand dieser Entscheidung war die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG durch das Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. mit der Frage, ob eine in zwei Verordnungen des Rates und der Kommission enthaltene Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Obwohl das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung bestätigte, dass das Gemeinschaftsrecht weder Bestandteil der nationalen Rechtsordnung noch Völkerrecht sei, sondern aus einer autonomen Rechtsquelle fließe und darauf hinwies, dass nur Akte der deutschen Staatsgewalt in den Kontrollbereich des Bundesverfassungsgerichts fallen, hielt das Bundesverfassungsgericht die Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG für zulässig. 2. Aus dem Solange Ⅱ-Beschluß vom 22. Oktober 1986, wonach im Hoheitsbereich der EG mittlerweile ein Maß an Grundrechtsschutz erwachsen sei, das “nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im wesentlichen gleichzuachten ist”, zog das Bundesverfassungsgericht die Konsequenz, dass es seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen werde, “solange” die EG, insbesondere die Rechtsprechung des EuGH einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt; “entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig”. 3. Das Maastricht-Urteil fungiert im Grunde nur als Klarstellung dieser Rechtsprechung, die betont, dass ihr der Grundrechtsschutz nicht nur gegenüber Einwirkungen deutscher, sondern auch solchen von Organen der Gemeinschaft obliege. Hier spiegelt sich wiederum die wesentliche staatsrechtliche Prämisse des Maastricht-Urteils von der absoluten Geltung der nationalstaatlichen Rechtsordnung gegenüber den Bürgern und im Gebiet eines souveränen Staates. 4. Mit Beschluß vom 24. Oktober 1996 hatte das VG Frankfurt a. M. “gemäß Art. 100 Abs. 1 GG analog” dem Bundesverfassungsgericht die EG-Bananenmarktordnung (Verordnung) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluß vom 7. Juni 2000 als unzulässig verworfen. 5. Der vom Bundesverfassungsgericht gewählte Begriff des “Kooperationsverhältnisses” muss so verstanden werden, dass das Bundesverfassungsgericht sich zwar generell für zuständig hält, sekundäres Gemeinschaftsrecht zu überprüfen, dies jedoch in mittelbarer Hinsicht, indem es dasabgeleitete Gemeinschaftsrecht an der Reichweite des nationalen Zustimmungsgesetz misst, das den Erlaß ermöglicht. 6. Das Verhältnis von Europarecht zu den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist ein Fall, dass eine Rechtsordnung die Normen einer anderen Rechtsordnung in der Anwendung nicht als einfache “Fakten”, sondern vielmehr als Normen von Rechtsqualität innerhalb des eigenen Systems behandelt. EG-Recht ist unmittelbar anwendbares Recht in dem Mitgliedstaat. Aber die Gemeinschaft ist beschränkt auf den Bereich derjenigen Angelegenheiten, für deren gesetzliche Regelung sie zuständig ist, und ist zur Durchführung ihrer Normen auf die Institutionen des innerstaatlichen Rechts angewiesen. Somit setzt EG-Recht die Gültigkeit der Rechts
Ⅰ. 序說
Ⅱ. 유럽공동체법과 유럽 국가법간의 상충
Ⅲ. 유럽공동체와 유럽공동체법의 법적 성격
Ⅳ. 독일연방헌법재판소 판례에서의 유럽공동체법의 심사
Ⅴ. 독일연방헌법재판소와 유럽법원의 협력관계
Ⅵ. 결론
ABSTRACT
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