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학술저널

제575조의 하자담보책임에 대한 비판적 논의

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Bevor in die Frage der Gewährleistungshaftung eingehen, scheint es vor allem sinnvoll zu sein, die Rechtsnatur dieser Haftung näher zu prüfen, denn sie gilt als in der Regel der Hauptschlüssel für die Anerkennung der Gewährleistungshaftung und die Entscheidung ihres Umfangs. Zu erwähnen ist jedoch, daß sie grundsätzlich eine Unterart der Haftung aufgrund der Leistungsstörung, aber das Verschulden des Verkäufers entbehrlich ist. Dabei handelt es sich lediglich um die Äquivalenz des Preis-Leistungsverhältnisses. Das koreanische BGB (KBGB) kennt die grobe Fahrlässigkeit des Käufers für die Ausschließung der Gewährleistungshaftung nicht. §575 KBGB, welcher die Rechtsmangelhaftung aufgrund des Vorhanden eines das Eigentum beschränkenden Rechts regelt, unterscheidet nur Gutgläubigkeit von Bösgläubikeit. Die Frage ist nun, ob im Falle der groben Fahrlässigkeit von der Seite des Käufers die Gewährleistungshaftung schadet. Das Gesetzeswortlaut des §575 KBGB spricht dagegen. Deshalb hat einen Umweg zu finden, Bösgläubikeit des Käufers möglichstens objektiv und weit auszulegen, so daß sich der Verkäufers von Wandlung bzw. Minderung befreien kann. Dieses Ergebnis kann um so mehr wichtig sein, weil §575 für die Fälle des §§580, 581 entsprechende Anwendung findet. D.h. die Auslegung des §575 wird der des §§580 und des 581 übertragen, die sich auf die Sachmangelhaftung bezihen. Damit kann eine einheitliche theoretische Konstellation, die gleichzeitig Recht- und Sachmangelhaftung deckt, erzielt werden.

I. 문제의 제기

II. 담보책임의 법적 성질과 그 평가

III. 제575조의 법률문제 - 검토와 평가

IV. 법률규정에 의한 해석재량의 제한 - 하자담보책임면제의 특약

V. 마치는 말

참고 문헌

<Zusammenfassung>

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