Ein Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande, dabei ist es von Bedeutung, wann eine Willenserklärung eigentlich wirksam wird. In Bezug auf die Willenserklärung unter Abwesenden bestanden vier verschiedene Theorie, also Äußerungs-, Übermittlungs- oder Entäußerungs-, Empfangs- und Vernehmungstheorie, vor der Schaffung des BGB. Nach § 111 Abs. 1 KBGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie ihm zugeht. Demgegenüber kommt der Vertrag nach § 531 KBGB zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem die Annahmeerklärung abgesendent worden ist. Daher ist es schwierig, beide Regelugen problemlos auszulegen. Nach der herrschenden Meinung handelt es sich bei der Annahmeerklärung unter Abwesenden um eine von einer auflösenden Bedingung abhängige Willenserklärung, so dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung wirksam wird. Letztendlich ist es geeigent für den modernen Rechtsverkehr, dass der Vertrag zwischen Abwesenden nach dem Empfangstheorie zustande kommt. Darüber hinaus kann der Vertrag mittels des Internet abgeschlossen werden. In der Literatur wird er als elektronischer Vertrag bezeichnet. Jedoch ist § 531 KBGB nicht geeignet auch für den elektronischen Vertrag. Daher soll § 531 KBGB gelöscht werden, sattdessen soll eine neue Regelung über den elektronischen Vertrag und dessen Zugangszeitpunkt geschaffen werden, um die Regelungen bezüglich der Rechtssicherheit des elektronischen Geschäftsverkehrs einheitlich auszulegen und den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern.
Ⅰ. 서론
Ⅱ. 의사표시의 효력발생시기
Ⅲ. 격지자 간의 계약의 성립시기
Ⅳ. 특별법에 의한 전자계약의 성립 - 발신과 도달
V. 결론
참고 문헌
<Zussammenfassung>
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