Im Prinzip werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, eine gewerbliche Verwertung erlauben und eine erfindungshöhe besitzen. Es gibt Stoffpatente und Verfahrenspatente. Ein Patent für einen operativen Eingriff wird in Korea und Deutschland abgelehnt, da hier nicht die gewerbliche Anwendbarkeit gegeben sei. Patentschutz wird einer chemischen Verbindung als Arzneimittel in Korea und Deutschland zugesprochen. Zur Zeit ist der Patentschutz des Klonens zu therapeutischen Zwecken eine aktuelle Frage. In Bezug darauf spricht man viel über die Zulässigkeit der Stammzellforschung und therapeutischen Klonens in der jüngst vergangenen Zeit. In Deutschland ist das Verbot der Verwendung menschlicher Embryonen in mißbräuchlicher Weise nach § 3 StGB territorial beschränkt. Jedoch wird die Erteilung von Patenten für das Klonen zu therapeutischen Zwecken in der Zukunft zulässig sein. Als Hintergrund gilt es, dass zwei Firmen aus den Vereinigten Staaten ein Patent für das Klonen von Embryos beantragt haben, sowohl menschlichen Embryos als auch gemischten Embryos von Schweinen und Menschen. In diese Situation gewährt die Richtlinie des Europäischen Parlaments Patente für fast alle biotechnologischen Neuerungen. Am 18.10.2000 hat die Bundesregierung durch Kabinettsbeschluss den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den Schutz biotechnologischer Erfindungen beschlossen. In § 2 Abs. 2 PatG-E werden Patente nicht erteilt für 1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, 2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, 3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken, 4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren. die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen. Daher schließt § 2 Abs. 2 PatG-E nicht Patente für Verfahren zum therapeutischen Klonen aus. Das Gleiche könnte in Korea Anwendung finden, weil der LebenmoralGG-E von 2002 in Korea als Ausnahme die Forschung der menschlichen Embryonen erlaubt, unter der Voraussetzung, dass der staatliche Lebensmoralberatungsausschuß nach wiederholten Beratungen einverstanden ist. Das Patentwesen ist international uneinheitlich. Jedoch ist die Zulässigkeit der therapeutischen Klonens eine weltweit einheitliche Tentenz. Aus diesem Grund sollte der Patenzschutz des Klonens zu therapeutischen Zwecken auch in Korea sogleich garantiert werden.
Ⅰ. 序 言
Ⅱ. 생명공학기술과 특허
Ⅲ. 인간배아 복제기술과 특허
Ⅳ. 結 語
Zusammenfassung
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