wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen will, der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, so hat er mehrere voraussetzungen zu beachten. Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden, der Betriebsrat muss gehört werden und es muss ein Kündigungsgrund in der Person oder im Verfhalten des Arbeitnehmers oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen vorliegen. Auf andere Seite kann das Recht zur ordentlichen Kündigung in der Regel nicht in der weise ausgeübt werden, dass gleichzeitig mit dem wirksamwerden der Erklärung auch das Arbeitsverhältnis endet. Vielmehr hat der Gesetzgeber bestimmte Kündigungsfristen vorgeschrieben, die seit dem Zugehen der Kündigungserklärung abgelaufen sein müssen, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewirken. Die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung drängt sich auf, weil die Gestaltungswirkung der ordentlichen Kündigung durch die Kündigungsfrist hinausgeschoben wird. Deshalb können sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Zugang der Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisse zwischen Zugang der Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses ändern: Der Kündigungsgrund kann wegfallen, bevor das Arbeitsverhältnis beendet ist. Ob es für die Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbitnehmer oder auf den Ablauf der Kündigungsfrist ankommt, ist nicht denklogisch vorgegeben. Als dritter Beurteilungszeitpunkt kommt in Betracht die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Hier stellt sich eine Kernfrage, wenn nach dem Vorhergesgren der nachträgliche Wegfall das Kündigungsgrundes nicht zu einer Unwirksamkeit der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung führen kann, muss man mit einer anderen dogmatischen Begründung der Frage nachgehen, ob und unter welchen Vorausserzungen eine Rechtfertigung dafür besteht, dass der Arbeitnehmer eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses einfordern kann. Der Arbeitnehmer hat ein großes und verständliches Interesse an der Sicherheit seines Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber hat ein ebenso großes und ebenso verständliches Interesse daran, flexibel und mit Rechtssicherheit reagieren zu können. Es ist relativ klar, dass es möglich sein muss, dass der Arbeitnehmer in seiner Arbeitsplatz noch bleiben kann, wenn der Kündigungsgründe schon weggfallen worden ist. Dafür ist ein neuer Anspruch zu schaffen, emaligen Arbeitsverhältnis wieder zu begründen.
Ⅰ. 서설
Ⅱ. 의사표시의 효력발생 시점과 해지사유제한
Ⅲ. ‘편면적 해지자유제한원리’ 로서 해고보호법리
Ⅳ. 해고정당성 판단 시점과 해고사유의 특수성
Ⅴ. 해고사유의 소멸현상에 대한 법이론적 대응책
Ⅵ. 결론 및 시사점
Zusammenfassung
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