Obwohl das Oberstegerichtshof seit langem am Einheitstheorie festhält, die nach den Gedanken beruht, dass die Gewahrung von Bereicherungsanspruchen letztlich auf Grunden der Billigkeit beruhe, wurde in der Lehre lage zwischen der Einheitstheorie und Trennungstheorie gestritten. Jedoch hat die Einheitstheorie auch die Funktion des normativen Leitstungsbegriffs erkannt, dass es in vielen komplizierten Bereicherungsfallen, insbesondere beim Drei-Personen-Verhältnissen eine klare und gerechte Losung schafft. So konnte man nicht gleich sagen, als das Oberstegerichtshof fur die Losung von Drei-Personen-Verhältnissen den Begriff Leistung benutzte, ob es die Trennungstheorie teilweise ubernommen hat. Durch das erlauterte Urteil unterscheidet das Oberstegerichtshof zum ersten Mal zwischen Bereicherung durch Leistung und Eingriff. Wahrend bei der Bereicherung durch Eingriff das tatsachliche Gewinn unabdingbare Voraussetzung fur das Entstehen des Bereicherungsanspruchs sein soll, ware bei der Bereicherung durch Leistung die Entsehung eines tatsachlichen Gewinns beim Bereicherten entbahrlich, da das Leistungsbegriff schon das Enstehen eines Gewinns inne hat. Dieser Aufsatz stellt fest, dass der Verzicht auf das Merkmal eines Gewinns dann formell moglich ist, wenn man den Leistungsbegriff normativ versteht und dementsprechend ein Lestungsverhaltniss(oder zwei im Dreieckverhaltniss) schafft, innerhalb derer es des Merkaml des Gewinns dann in der Tat nicht mehr bedarf.
Ⅰ. 대상판결
Ⅱ. 평석에 들어가며
Ⅲ. 급부부당이득과 침해부당이득의 성립요건
Ⅳ. 지시삼각관계에서 부당이득반환청구권의 상대방 결정
Ⅴ. 부당이득 삼각관계에서 반환해야 할 대상으로서의 실질적 이익과 급부개념으로부터 규범적으로 도출되는이익
VI. 평석을 마치며
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