첨부 관련 손해보상청구권의 非역사성
Ahistoricity of the Provision on Compensation for Loss of Rights in the Cases of Combination, Intermixture and Processing
- 중앙대학교 법학연구원
- 법학논문집
- 法學論文集 第34輯 第2號
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2010.0839 - 74 (36 pages)
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Die dogmatische Entwicklung des Ausgleichsanspruchs bei der Sachänderung im römischen, mittelalterlichen und daran anschließend Gemeinen Recht bietet das Bild einer allmählich, aber unaufhaltsam fortschreitenden Generalisierung: Beginnend mit der im römischen Recht vereinzelt vorkommenden, ab und zu auch zögernden Gewährung einzelner Ausgleichsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsverlustes in besonderen Fällen, tritt in der späteren Entwicklung der Gedanke auf, dass die Akzessions- und Spezifikationsvorschriften keine causa im bereicherungsrechtlichen Sinne für die durch sie angeordneten Rechtsverlagerungen darstellen, damit war der Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts eröffnet. Nach herrschender Meinung hat der Anspruch aus § 951 seinen Ursprung wie zahlreiche geltende Rechtsinstitute auch dem römischen Recht zu verdanken, das vom aktionenrechtlichen System geprägt ist. Doch die Frage, ob § 951 Abs. 1 das direkte Ergebnis der Entwicklung der römischen Rechtsbehelfe ist, obwohl solche Rechtsbehelfe bereits in den Quellen aufzufinden sind, ist zu verneinen. Nach der herrschenden Meinung war dem römischen Recht ein bereicherungsrechtliches Klagerecht des verkürzten Besitzers fremd. Außer der actio in rem utilis, die als ein repräsentatives Beispiel der Rechtsbehelfe für den Wertausgleich nach der veränderten Eigentumszuweisung angeführt wurde, sind auch exceptiones, officia iudicis als klassische Mittel aufzuzählen. Das römische Recht hat freilich nicht immer die selben Rechtsbehelfe für den Rechtsverlierenden in solchen Fällen bereit gestellt. Auf der einen Seite sahen die römischen Juristen die Notwendigkeit bereits in der klassischen Zeit ein, dem Entreicherten einen Rechtsbehelf zu gewähren. Auf der anderen Seite haben sie sich jedoch immer bemüht, sachverhaltsbezogen und sachgerecht die ihnen aufgegebenen Probleme zu lösen. In diesem Zusammenhang bereitet das breite Spektrum in der Problematik des Ausgleichs beim originären Sacherwerb den späteren Diskussionen einen reichen Nährboden. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, warum § 951 zur Regelung der einschlägigen Fälle auf die ereicherungsrechtlichen Vorschriften verweist, wie die Stellungnahme von Johow in dem von ihm herrührenden Entwurf bereits andeutet. Diese heutige Erscheinungsform ist keineswegs ein zwangsläufiges und einziges Ergebnis einer möglichen dogmengeschichtlichen Entwicklung einer römischen Regelung. Die relativ kurze Geschichte dieser zusammengesetzten Bestimmung lässt sich bestätigen: Anders als die gängige Annahme, hat sich diese moderne Norm nicht aus dem römischen Recht entwickelt; sie ist eher eine 'Erfindung' der Pandektisten und der BGB-Redaktoren, insofern es die bereicherungsrechtlichen Eingriffe bzw. verwendungsweise erfolgten Bereicherungen angeht. Durch diese Erfindung haben die deutschen Juristen und die Gesetzgeber die beiden Regelungsbereiche, Wertausgleich nach dem Eigentumsverlust einerseits und Bereicherungsrecht andererseits, positivrechtlich verbunden. Die schuldrechtliche Qualifikation des Ausgleichs bei Verbindung und Verarbeitung führt häufig in eine Aporie. Dieser Aporie kann das moderne Recht nur entkommen, wenn es sich auf die dinglichen Wurzeln des Ausgleichs für Verbindung und Verarbeitung rückbesinnt.
Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 판덱텐 시기 일반적 상황
Ⅲ. 학설의 발전
Ⅳ. 독일에서의 입법과정
Ⅴ. 맺음말 : 독일 민법 951조와 그를 본받은 우리민법 261조는 비역사적이다
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