Gerichtliche Entscheidungen zum Irrtumsrecht kommen, abgesehen von Ausnahmenfällen, selten vor. Einen solchen Ausnahmenfall hatte der BGH im Urteil vom 26. 1. 2005 zu behandeln. Es ging nicht einmal um eine ungewöhnliche Fallkonstellation, sondern gerade zum einen Standardproblem des Vertriebs im Internet. Das Urteil bietet insofern Gelegenheit, Grundprobleme der Rechtsgeschäftslehre beim elektronischen Vertragsschluss zu wiederholen. Im diesen Fall waren die tatsächlichen Fragen unstreitig, insb. war davon auszugehen, daß der Fehler nicht bereits bei der Eingabe, sondern erst bei der automatischen Datenübertragung auf die Internetseite entstanden war. Der BGH ist im diesen Fall die hM bestätigt. Die Präsentation im Internet war danach also nur eine invitatio ad offerendum. Nach hM ist unterscheiden, ob ein Fehler im Stadium der Willensbildung zur einer unrichtigen Erklärung geführt hat, oder ob das ursprünglich richtig Erklärte auf dem Weg zum Empfänger durch Übermittlungsfehler verfälscht wurde, lag ein Erklärungsirrtum vor. Der Irrtum war im diesen Fall allerdings bei der Erstellung der invitatio ad offerendum unterlaufen. Da es sich hierbei noch nicht um eine Willenserklärung handelte, kann sie nach allgemeiner Meinung auch nicht angefochten werden. Allerdings reicht ein relevanter Irrtum bei der invitatio ad offerendum für die Anfechtungsberechtigung aus, falls er im Zeitpunkt der Vertragserklärung fortwirkt.
Ⅰ. 들어가며
Ⅱ. 사안의 개요 및 문제제기
Ⅲ. 착오취소의 가능성 여부와 손해배상의 문제
Ⅳ. 맺으며
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