Die ursprünglich als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft war endlich Europäische Gemeinschaft gegründet. EG beschleunigt die wirtschaftliche Intergration ihrer Mitgliedstaaten. Ein stetiges Wachtum und die Anhebung des Lebensstandards innerhalb der Mitgliedstaaten sind eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Gemeinschaft. Durch den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ist der gemeinschaftliche Binnenmarkt gekennzeichnet. Art. 14 Abs. 2 EG (in der Fassung vom 2.10.1997 / Amsterdamer Fassung) und Art. I-4 sog. EU-Verfassung (Vertrag über eine Verfassung für Europa) stellt diesen Inhalt fest. In der EU-Verfassung befinden sich dazu zusätzlicher Wortlaut `Niederlassungsfreiheit`. Die Gewährleistungen des freien Warenverkehrs, des freien Personenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapitalverkehrs sowie Niederlassungsfreiheit werden als die `Grundfreiheiten` des `Vertrags über eine Verfassung für Europa` bezeichnet. Über die Fälle im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten hat der EuGH zahlreiche wichtige Entscheidungen dargestellt. Im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten gibt es keine umstürzenden Neueungen in der sog. Eu-Verfassung. Da vielfältige rechtliche Hindernisse für den Leistungsaustausch in einem erweiterten Binnenmarkt existieren, braucht EU mehr Liberalisierung des Binnenmarkts. Artikeln, die über die Grundfreiheiten regulieren, dienen diesem Ziel der Union, das in der Artikel I-3 Absatz 2 und Artikel I-4 Absatz 1 sog. EU-Verfassung enthalten wird, und als leitende Idee in der sog. EU-Verfassung fungiert
Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 유럽공동체(EU) 구조에 관한 배경고찰
Ⅲ. 유럽헌법제정조약(Treaty establishing a Constitution for Europe/ Vertrag über eine Verfassung für Europa)
Ⅳ. 개별 기본적자유권 영역의 고찰
Ⅴ. 역내 경제질서 조항의 기능
Ⅵ. 맺는말
〈참고문헌〉
[Zusammenfassung]
(0)
(0)