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학술저널

형법 제51조 양형규정의 개정방향 검토

Vorschläge zur Abänderung für KStGB § 51

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KStGB § 51 besagt nicht daß die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe ist. Die mangelnde Eignung dieser Grundlagenformel, der Praxis für die Strafzumessung eindeutige Maßstäbe an die Hand zu geben, beruht nicht nur auf der fehlenden Aussage zum Grad der Bindung an die Schuld des Täters, bzw. auf der fehlenden Klärung einer Zulässigkeit von Schuldabweichungen aus spezial- oder generalpräventiven Gründen. Und das allgemeine Doppelverwertungsverbot besagt, daß Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsentschreidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichigt werden dürfen weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Aber in KStGB gibt es nicht Doppelverwertungsverbot. So KStGB §51 muß verbesserte werden einschließlich der Grundsätze der Strafzumessung und Doppelverwertungsverbot, usw. Deshlab in these Aufsatz vorschlagt folgendermaßen: KStGB § 51 ① Die Schuld des täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. ② Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstäde. Beweggründe und die Ziele des Täters, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkung der Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Vorlebens und die Lebensbahn und die Umwelt der Täters, das Verhältnis mit dem Verletzten, das Bemühen, den Schaden wiedergutzmachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, das Verhalten nach der Tat. ③ Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichigt werden ④ Wenn die Strafen als Rechtsfolgen der tat sind Viele, dürfen leichtsinnigst Strafe anwerdete werden ⑤ Die Strafzumessungsbegründungen dürfen klar gedarstellgte werden.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 양형규정 정비의 기본원칙

Ⅲ. 형법 제51조의 개정방안

Ⅳ. 마치며

참고문헌

〈Abstract〉

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