어음抗辯制限論
Zur Lehre vom Einwendungsausschluß
- 중앙대학교 법학연구원
- 법학논문집
- 법학논문집 제26집 제1호
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2002.027 - 21 (15 pages)
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Die herrschende Lehre unterscheidet seit alters her zwischen dinglichen Einwendungen, die gegenüber allen Erwerber durchgreifen und persönlichen Einwendungen, die nur bestimmten Erwerbem entgegengesetz werden können. Da diese Unterscheidung auf der Rechtsfolge aufbaut, decken sich in einigen Fällen Inhalt und Wirkung der Einwendungen nicht. Daher hat seit 1970 in Deutschland insbesondere Hefermehl, Canaris und Zöllner versucht, neue Einwendungslehre aus dem Rechtsscheingedanken zu entwicklen. Bei der neuen Einwendungslehre geht es vor allem um das Ploblem, das die Einwendung des fehlenden Begebungsvertrags in das System der wechselrechtlichen Einwendunen einordnet. Die neue Einwendungslehre ordnet die Einwendung des fehlenden Begebungsvertrags zu den Gültigekitseinwendungen zu, auf die die Art. 10, 16 Abs. 2 Wechselgestz analog anzuwenden sind. Daher ist die Einteilung der neuen Einwendungslehre wesentlich besser als die Zweiteilung der herkömmlichen Lehre, da die neue Lehre die Einteilung auf den sachlichen Grund abstellt. Ich folge der Dreiteilung der Einwendungen von Hefermehl und Zöllner, die die Einwendungen des Wechselschuldners in urkundliche Einwendungen, Gültigkeitseinwendungen und persönliche Einwendungen einteilt.
Ⅰ. 序說
Ⅱ. 어음법 제17조의 適用範圍 問題
Ⅲ. 어음抗辯의 體系的 分類方法
Ⅳ. 어음抗辯分類에 대한 批判的 檢討
Ⅴ. 結語
〈ABSTRACT〉
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