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학술저널

독일환경법에 있어서의 통합원칙

Das Integrationsprinzip im deutschen Umweltrecht

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Es hat sich längst herumgesprochen und ist unbestritten, dass die Integration im Sinne der Richtlinie nicht so umfassend ist, wie es am Anfang häufig angenommen wurde. Die IVU-Richtlinie regelt einen Ausschnitt aus dem Gesamtkonzept einer integrativen Umweltpolitik. Dass das Konzept eines integrativen Umweltschutzes viel weiter ist als der Gehalt der IVU-Richtlinie, überrascht nicht. Damit unterscheidet sich das Prinzip der Integration nicht von anderen Leitprinzipien des Umweltrechts. Vorsorge als Prinzip ist viel weiter und etwas anderes als die Vorsorge im Sinne des konkreten Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Und das Prinzip der Nachhaltigkeit ist etwas anderes und viel Umfassenderes als das, was jetzt in mehreren Gesetzen normiert worden ist. Programmatische Konzepte haben eine andere Funktion als konkrete Rechtsnormen, die materielle Inhalte und konkrete Instrumente zur Umsetzung des Prinzips regeln. Die IVU-Richtlinie bietet nicht Integration schlechthin, sondern konkret und spezifisch eine integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen im Sinne der ausdrücklichen Regelungen der IVU-Richtlinie, also gemäß den materiellen und verfahrensmäßig integrativen Elementen der Richtlinie, und sie begrenzt sie auf diese. Das Integrationskonzept im Sinne der IVU-Richtlinie fordert weder eine Zusammenführung der Anforderungen der IVU-Richtlinie mit denen der UVP-RL noch eine Einbeziehung der Regelungen über Eingriffe in Natur und Landschaft. Insoweit war der UGB-Entwurf und der Entwurf eines Umweltgesetzbuches I umfassender und konzeptionell geschlossener gewesen- und dies zu recht. Von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung heißt es nämlich in der Literatur, dass sie integrativ par excellence sei, und dass das deutsche Recht diese Integration, die vom europäischen Recht in dieser Form nicht gefordert ist, selbst schon geleistet habe. Wenn dem aber so ist, dann wäre nicht verständlich, dass man in einem Artikelgesetz, welches das Konzept zur integrierten Vermeidung und Verminderung umsetzt, die im deutschen Recht schon vorhandene Integration nicht auch sichtbar machen würde, also z.B. in § 6 BImSchG eine entsprechende Formulierung einfügen würde. Offenkundigkeit und Sichtbarkeit einer Integration schaden nie, im Gegenteil sie unterstützen den Gesetzesvollzug in willkommener und positiver Weise wie umgekehrt eine komplizierte und undeutliche Regelungsweise die Praxis der Integration behindert. Es besteht in der Bundesrepublik ein zäher Widerstand gegen jede noch so kleine Erweiterung der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen. Manche der dabei vorgebrachten Einwände können nur irrational genannt werden. Es ist fraglich, ob sie überwunden werden können und eine durchaus wünschbare Übereinstimmung der Anlagenliste an die UVP- und IVU-Richtlinie erreicht werden kann. Generell ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das beabsichtigte Artikelgesetz am Streitpunkt der Anlagenliste aufläuft. Abgesehen davon, dass es mehrere Kompromißlösungen bei der Verbindung von UVP- und IVU-Anlagenliste gibt, könnte eine Minimallösung darin bestehen, dass eine Liste erstellt wird, die sowohl Anlagen der IVU- als auch der UVP-Richtlinie enthält. Jedoch werden in die Liste nur die Schnittmengen beider Richtlinien aufgenommen sowie die Anlagen, die ausschließlich IVU-pflichtig sind. Übrig bleibt dann eine Restmenge von nur UVP-pflichtigen Anlagen. Das mag nicht optimal sein, aber die Verwirklichung des Konzepts der Kombination.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 통합원칙

Ⅲ. EU환경정책에서의 통합원칙

Ⅳ. 독일환경법에서의 통합원칙

Ⅴ. 맺으며

참고문헌

Abstract

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