독일법상 배아입양에 관한 소고
Embryoadoption im deutschen Recht
- 한국가족법학회
- 가족법연구
- 家族法硏究 第27卷 1號
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2013.04187 - 216 (30 pages)
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Als “überzählig” werden Embryonen bezeichnet, die zwar zum Zwecke der Herbeiführung der Schwangerschaft in vitro erzeutgt sind, aber aus irgendwelcher Gründe nicht unmittelbar transferiert werden können. Solche gelagerten überzähligen Embryonen werden den Schicksal überlassen, der nach der bestimmten Zeit vernichtet werden muss. Daher wird darüber diskutiert in Detuschland, ob diese Konsequenz vermieden werden soll und es Fälle von Embryoadoption geben kann. Diese Debatte geht davon aus, dass das Embryonenschutzgesetz(ESchG) die Zulässigkeit der pränatale Embryoadoption nicht ausdrücklich geregelt hat, während das Embryonenschutzgesetz(§1 I Nr.7 ESchG) und Adoptionsvermittlungsgesetz(§13 c, d AdVermiG) die Ersatzmutterschaft ausnahmslos verbieten. Die herrschende Lehre lehnt aufgrund der Identitätsprobleme für das Kind und der Kommerzialisierung der Embryoadoption usw. die Embryoadoption in Deutschland ab. Die Gegenauffassung vertritt die Meinung, dass die Embryoadoption ausgehend vom Wortlaut der Norm und der Intention des Gesetzgebers von ESchG insoweit zuläasig ist, wenn die Empfängerin des Embryos selbst Mutter sein möchte. Unabhängig davon, ob die Embryoadoption nach gegenwärtiger Gesetzlage in Deutschland zulässig ist, gilt Frau, die das Kind ausgetragen hat, gemäß § 1591 BGB als Mutter des geborenen Kindes. Die Vaterschaft kommt nach § 1592 BGB zustande und Ehemann kann gemäß § 1600 Abs. 5 BGB die Vaterschaft nicht anfechten, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes durch künstliche Befruchtung gezeugt worden ist. Auch wenn die Embryoadoption zur unerwünschten Aufspaltung zwischen genetischer und biologischer Mutter wie Eizellspende führt und bei der Embryoadoption auf höchst problematische Folgen hingewiesen wird, denke ich, dass unter der bestimmten Voraussetzungen(z.B. Vermeidung der Entstehung überzähliger Embryonen, Informationnen für die Spendereltern und Dokumentationspflicht, Aufklärung, Einwilligung und Beratung über Embryoadoption, vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls) die Diskussion der Embryoadoption in Korea Rechnung zu tragen ist. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass die Embryoadoption nur für den einen Ausnahmefall, dass ein in vitro Embryo seiner genetischer Mutter nicht mehr implantiert werden kann, gültig sein darf. Keinesfalls ist die Embryoadoption als Normalfall zu berücksichtigen, dass sterile Paare durch die Embryoadoption eigenes Kind bekommt.
Ⅰ. 서론
Ⅱ. 배아입양의 기초개념
Ⅲ. 배아입양의 허용 가능성에 관한 논의
Ⅳ. 배아입양의 요건 및 친자관계
Ⅴ. 결론 및 시사점
《참고문헌》
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