상세검색
최근 검색어 전체 삭제
다국어입력
즐겨찾기0
학술저널

행정소송법상의 청구병합론

Die objektive Klagehäufung im Verwaltungsprozess

  • 29
111221.jpg

Mehrere Klagebegehren können in einer Klage zusammen verforgt werden, wenn sie im Zusammenhang stehen. Es dient damit als ein praktikables Instrument umfassender Streitbereinigung der Prozessökonomie und wirkt der Gefahr widersprechender Entscheidungen bezüglich desselben Sachkomplexes entgegen. Die Formulierung "können ․ ․ ․ ․ zusammen verforgt werden" bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Kläger zur Verbindung der Klagebegehren nicht verpflichtet ist. Die objektive Klagehäufung ist also in das Ermessen des Klägers gestellt. Dieser kann auch nach der Rechtshängigkeit noch weitere Klagebegehren in das Verfahren einbeziehen. Dabei handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine Klageänderung nach § 21 Abs 1 koreanische VwGO. Für die Zulässigkeit einer objektive Klagehäufung, muss ein Zusammenhang der Klagebegehren bestehen. Ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Ein Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die mehreren Ansprüche nach der allgemeinen Lebensanschauung rein tatsächlich. Im Falle der Zulässigkeit der objektive Klagehäufung kann das Gericht über sämtliche Klagebegehren gemeinsam verhandeln und entscheiden. Aber die Unzulässigkeit einer objektive Klagehäufung hat das Gericht von Amts wegen zu beachten. Es darf die Klagen nicht als unzulässig abweisen, wenn lediglich die Zusammenfassung der Klagebegehren mit § 10 koreanische VwGO unvereinbar ist und die Klagen als solche nach ihrer Trennung zulässig sind.

Ⅰ. 문제의 제기와 범위

Ⅱ. 청구병합에 관한 행정소송법의 규정

Ⅲ. 역병합의 허용가능성에 관한 검토

Ⅳ. 결 어

참고문헌

Abstract

(0)

(0)

로딩중