Zur Begründung von strafrechtlichen Reformen ist es gebräuchlich, auf Interessen von Tatopfern Bezug zu nehmen. Diskutiert wird über die Konsequenzen einer Wiederentdeckung der tatsächlichen Opfer auf zwei Feldern: im Strafzumessungsrecht mit den Stichworten "Wiedergutmachung/ Täter-Opfer-Ausgleich" und im Strafprozessrecht. Aber im materiellen Strafrecht spielt das Opfer nur eine beschränkte Rolle. Meine These lautet, dass ein berechtigtes Interesse des Opfers an einer strafrechtlichen Verurteilung anzuerkennen und dem in der Straftheorie ein gebührender Platz einzurämen ist. Nach einer expressiven Straftheorie darf Kriminalstrafe nicht ausschließlich instrumental zur Bändigung gefährlicher Individuen eingesetzt werden. Dazu gehört, dass Strafe ein kommunikatives Element enthält-ein Unwerturteil, in anderen Worten, einen Tadel. Diese Interessen von Tatopfern sind als berechtigte anzuerkennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie nicht nur Interesse an einem Unwerturteil haben, sondern es ist ihnen ein entsprechendes Recht zuzugestehen. Hinzu kommt eine weitere Bedeutung, die ein strafrechtliches Unwerturteil für das tatsächliche Opfer hat: die Bekundung von Beleid und Solidarität. Lösungen für strafrechtliche Fragen können nicht überzeugend ausschließlich systemintern, innerhalb des Gefüges dogmatischer Gebäude, entwickelt werden. Ergebniss sollten daraufhin geprüft werden, dass sie nicht nur dem Täter und Anliegen der Allgemeinheit gerecht werden, sondern der Inhalt eines Unwerturteils auch gegenüber dem Tatopfer gerechtfertigt werden kann.
Ⅰ. 들어가며
Ⅱ. 형벌론에서 피해자
Ⅲ. 형법이론적인 효과
Ⅳ. 결어
Abstract
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