In Deutschland ist das 2. Opferrechtsreformgesetz(das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahrn) am 1. 10. 2009 in Kraft getreten. Wie man nicht ohne Grund auslegt, räumt es Opfern und anderen Zeugen manches neues Recht ein, nimmt sie aber auch mehrfach als bisher in die Pflicht. Zusammenfassed genannt, das Gesetz schließt an die mit dem Opferschutzgesetz begonnenen gesetzgeberischen Maßnahme zur Verbesserung der Rechte von Verletzen an, die zuletzt mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24. 6. 2004 fortgeführt wurden. Es sieht dabei eine weitere Stärkung der Rechte der Opfer und Zeugen von Straftaten vor allem in drei zentralen Bereichen vor; (1) Stärkung der Verfahrensund Informationsrechte des Verletzten mit weiterer Ausprägung der Nebenklage, (2) Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind oder als Zeugen aussagen müssen, von 16 auf 18 Jahre und (3) Verbesserung der Rechtsstellung der Zeugen mit einer Vereinfachung der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Vor allem besteht in den Fällen des § 395 I n. F. eine unbeschränkte Nebenklagebefugnis. Nach § 395 III n. F. sind nahezu(!) sämtliche Delikte mit einem individuellen Opfer nebenklagefähig. Der Autor versucht zu schildern, die wichtigen Inhalte des 2. Opferrechtsreformgesetzes und die Streitpunkte im Gesetzgebungsverfahren, und vorzuschlagen, wie und auf welche Richtung man die gegenwärtigen Diskussionen über den Opferschutz in Korea weiterzuführen ist, in Betracht der kritischen Stimmungen gegen das 2. Opferrechtsreformgesetz in Deutschland.
Ⅰ. 글의 배경과 범위
Ⅱ. 독일 피해자보호법률의 연혁 및 제2차 개혁법률의 주요내용
Ⅲ. 독일 논의의 쟁점
Ⅳ. 맺음말: 피해자보호 논의의 합리적 방향
참고문헌
Abstract
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