Im Gegensatz zum Verfahrensrecht des ICTY und ICTR Wurden am ständigen internationalen Strafgerichtshof(ICC) mit der Einführung eigenständiger Beteiligungsrechte, wie Fragerechte und das Recht auf Stellungnahme verwirklicht. Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung der Opferbeteiligung beinhaltet das Romestatut und Beweis- und Verfahrensregel des IStGH(ICC) jedoch kaum. Die Opferbeteiligung ist vielmehr abhängig von der Entscheidung des Gerichts im Einzelfall. Dennoch ist es angemessen, dass die Verfasser mit der Einräumung einer Subjektstellung für das Opfer insofern Neuland beraten, als eine Subjektstellung für das Opfer zwar in nationalen Verfahren bereits praktiziert wurde, aber im Rahmen der Internationalen Gerichtsbarkeit bislang ohne Vorgänger war. Die einzelnen Opferrechte und deren Tragweite im Beteiligungsverfaren vor dem Strafverfahren im Internationalen Strafgerichtshof sollten bei der nationalen Gesetzgebung, insbesondere bei der Diskussion des Institut “Opferbeteiligung im Heuptverfahren”in Korea als eine Vorbild fungiert werden, weil die Opferrechte im Romestatut und Beweis- und Verfahrensregel noch in stärkerer Weise zum Schutz des im Verfahren beteiligten Opfer dienen kann als die in nationalen Gesetze.
Ⅰ. 서설
Ⅱ. 피해자참가제도의 기본규범으로서 로마규정 제68조 제3항
Ⅲ. 피해자참가의 허가요건
Ⅳ. 참가절차
Ⅴ. 국제형사재판소 형사절차상 피해자참가인의 권리
Ⅵ. 전망
참고문헌
Abstract
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