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학술저널

체제범죄의 형법적 청산에 있어 형벌불소급원칙의 극복원리

Überwindung der Rückwirkungsproblematik bei der strafrechtlichen Aufarbeitung des Systemunrechts

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Nach dem Ende solcher Regime, vor allem wenn sie durch erfolgreiche Revolutionen gestürzt wurden, stellt sich immer wieder die Frage der Vergangenheitsbewältigung: Wie soll mit dem staatlichen Unrecht, das von den gestürzten Machthabern oder in deren Auftrag den Menschen zugefügt wurde, umgegangen werden? Im Vordergrund steht dabei die Aufarbeitung des Unrechts durch die Strafjustiz. Bei der Beurteilung der Unrechtstaten des Unrechtsregimes stößt man immer wieder auf rechtliche bzw. dogmatische Probleme. Im Mittelpunkt der juristischen Diskussion und des Interesses der Öffentlichkeit steht jedoch die Frage nach den praktischen Möglichkeiten, gegen Täter staatlich gesteuerten Unrechts nach der Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse vorzugehen, da diese Unrechtshandlungen nach dem Recht des damaligen Unrechtsstaates nicht strafbar waren. Dieses Problem ist daher mit der Geltung des Gesetzes unter allen politischen Systemen verbunden. Es geht letztlich um schließlich die Vereinbarkeit mit dem durch Art. 103 II GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz 'nulla poena sine lege'. Im Zusammenhang mit der Bestrafung der DDR-Unrecht versuchten BGH und BVerfG, die Rückwirkungsproblematik durch die Radbruchsche Formel - mit Hilfe einerseits Völkerrechts, andererseits der menschenrechts-freundlichen Interpretation des DDR-Rechts - zu überwinden. Es ist aber fehlgeschlagen, da es im Grunde unmöglich gewesen, das verfassungsrechtlich fundierte rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot auf der Basis einer rechtsethischen Lehrmeinung und einiger dieser folgender Rechtsprechungen zu bewältigen. Der Lösungsansatz zur Zulässigkeit der rückwirkenden Rechtsprechungsänderung kann auch in einem bestimmten Anwendungsbereich nur teilweise zur Abweichung vom Grundsatz des Rückwirkungsverbotes führen: Wo die Unrechtstaten nicht direkt auf dem positiven Gesetz des Unrechtsregimes, sondern auf die Handhabung bzw. Manipulation des Gesetzes beruht haben. Diese genügt nicht als eine allgemeine Lösung zur Rückwirkungsproblematik. Dabei braucht man schließlich noch grundsätzlichere Lösungsansätze, um das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bei der Aufarbeitung des Regime-Unrechts ausklammern zu können. Nach meiner Ansicht gelangt man allein durch die teleologische Auslegung des nulla poena-Grundsatzes zu einer Strafbarkeit der Machthaber, weil das Rückwirkungsverbot den Bürger vor dem Staat, nicht aber die Träger des Staates als Verantwortliche vor der strafrechtlichen Aufarbeitung im Nachfolgestaat schützt und seine general-präventive Wurzel dies auch verbietet. Aber ein wirklich korrekter Weg - und um der Gesellschaft unnötige Mühe zu sparen - hätte darin bestehen können, von Anfang an gleichzeitig mit dem Abschluss des Einigungsvertrags eine Verfassungsänderung mit einer Ausnahmeklausel für Verbrechen gegen die Menschheit bzw. Menschlichkeit durchzuführen.

Ⅰ. 들어가는 말

Ⅱ. 형벌불소급원칙(Rückwirkungsverbot)의 기본사상

Ⅲ. 구동독 체제범죄 처벌시 형벌불소급원칙의 제한 원리

Ⅳ. 북한 체제범죄 처벌시 바람직한 형벌불소급원칙의 제한 원리

Ⅴ. 나가는 말

<Zusammenfassung>

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