유전공학 산물의 산업상 이용가능성
Die gewerbliche Anwendbarkeit der DNA-Sequenz
- 세창출판사
- 창작과 권리
- 2004년 봄호 (제34호)
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2004.032 - 33 (31 pages)
- 55
Entsprechend dem Zweck des Patentgesetzes, den technischen Fortschritt zu fördern und den Erfindungsgeist für das Gewerbe in nutzbringender Weise anzuregen, ist bei Auslegung und Anwendung des Patentgesetzes praktischen Bedürfnissen stärker Rechnung zu tragen als theoretischen Überlegungen. Bei chemischen Stofferfindungen besteht das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem(die Aufgabe) darin, einen neuen chemischen Stoff einer näher umschriebenen Konstitution bereitzustellen. Die Angaben über den technischen oder therapeutischen Effekt der beanspruchten Stoffe gehören nicht zum Gegenstand der Stofferfindung. Sie brauchen deshalb in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen noch nicht offenbart zu werden. Im Gegensatz dazu beinhaltet die Offenbarung eines DNA-Abschnitts ohne Angabe einer Funktion keine Lehre zum technischen Handeln und somit keine patentierbare Erfindung, selbst wenn der Herstellungsweg angegeben wird. Die Frage, ob die Funktionsangabe(n) in die Patentansprüche aufgenommen werden müssen, lässt sich nicht generell und im Voraus beantworten und hängt davon ab, wo der entscheidende, d.h. auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhende Beitrag der Erfindung zu sehen ist. Ergibt die Prüfung des relevanten Stands der Technik, dass die Erfindungshöhe lediglich bei der Funktionsaufklärung liegt, kann der Anmelder im Laufe des Prüfungs- Einspruchs- und auch Beschwerdeverfahrens angehalten werden, die Patentansprüche entsprechend mit der Funktionsangabe der beanspruchten DNA-Sequenz zu ergänzen, d.h. an diese zu binden und damit den Schutzbereich des Patents entsprechend einzuschränken. Jeder, der diesen DNA-Abschnitt zu anderen Zwecken nutzt, greift dann in dieses Patent nicht mehr ein. Liegt hingegen der entscheidende Beitrag in der Bereitstellung der DNA-Sequenz selbst, dann ist der herkömmliche, absolute, aber wohl nur noch in Ausnahmefällen in Frage kommende Stoffschutz mit den sich daraus ergebenden Abhängigkeiten gerechtfertigt und systemkonform. Das Ergebnis, das einzig und allein von der sachgerechten Anwendung der Patentierungsvoraussetzungen abhänge, dürfte interessengerecht und zugleich mit dem TRIPs-Abkommen im Einklang stehen.
Ⅰ. 서론
Ⅱ. 물질특허제도
Ⅲ. 물질로서의 유전공학 산물
Ⅳ. 결론
Abstract
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