Die mittelbare Taterschaft hat jetzt erstmals ins Gesetz Eingang gefunden, indem KStGB §34 Abs. 1 die Möglichkeit anerkennt, eine Tat täterschaftlich. durch einen andern zu begehen. Gleichwohl sind die GroBenLinien der Abgrenzung durch die oben auf der Grundlage des Gesetzes entwickelte Täterkonzeption und die jahr zehntelange Arbeit von Rspr. und Wissenschaft vorgezeichnet. Es wäre deshalb nicht rdchtig, wenn die Rspr. Zwar nummehr die gesetzlich fest gelegte Täterschaft des Ausfürhrenden akzeptierte im übrigen zur Aufrecht erhaltung der subjektiven Theorie aber die mittelbare Täterschaft anstatt durch die Figur des dolosen Gehifen werkzeuges Kunftig mit Hilfe des internobjektiven Täterbegriffs bestimmte, vielmehr Kann Rine Tatbestandshandlung. einem an ihrer Ausführung nicht beteiligten Hintermann nur dann als sein Werk zugerechnet werden, Wenn er Kraft seines überlegenen Willens das Geschehen beherrscht, die Erfolgsherbeiführung in der Hand hat. Man kann demnach im Gegensatz zur Handlungsherrschaft des unmittelbaren Täters von der Willensherrshaft als dem gemeinsamen kriterium der mittelbaren. Täterschaft. bei Herrschaftsdelikten sprechen. An hand dieses Leitprinzips sind ihre einzeln Ausprägungen unter ständiger Berücksichtigung der gesetzlichen Wertentscheidungen und der Besonderheiten des jeweiligen Rechtesstoffes zu entwickeln.
Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 間接正犯槪念의 理論史的 考察
Ⅲ. 間接正犯의 本質에 관한 接近方法
Ⅳ. 間接正犯의 正犯性
Ⅴ. 맺는말(立法論을 제시하면서)
參考文獻
Zusammenfassung
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