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학술저널

기관위임사무의 정체성과 그 폐지론에 관한 재고

Eine neue Analyse der Verfechtungsansicht zur Abschaffung der Organleihe

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Die Organleihe ist definiert als Vetwaltung, bei der das Organ eines Verwaltungsträger zum Organ einen anderen Verwaltungsträgers wird, in dessen Hierachie es eingegleidert wird. Die Weisungskompetenz liegt ausschließlich bei der entleihenden Körpergshaft, die die vollständige Finanzierung aller Aufgaben trägt. Das dienstrechtliche Verhältnis der verleihenden Körperschaft zu dem einzelnen Organwalter wird von der Organleihe nicht berührt. Hieraus ergibt sich auch ein Kernproblem der Organleihe. lm modernen demokratischen Rechtsstaat ist die Verwaltung nicht ein reiner Befehlsemfanger , denn die Rechtskonkreitisiemng und Entscheidung verbleibt trotz des Weisungsrechts des übergeordneten Hoheitsträgers bei den handelnden Organwaltem. Daraus folgt, daß der Entleiher auf die mit gewisser Unabhänggkeit und Eigenverantwortlichkeit handelnde entliehene Verwaltung einen geringeren Einfluß hat, als auf eine eigene Verwaltung, in der er über alle Personalentscheidungen alleine bestimmen kann. Somit bedeutet die Organleihe einen Machtverlust des Entleihers und einen entsprehenden Machtzuwachs des Verleihers. Deshalb muß die Organleihe eine Ausnahme fi..ir eng umgrenzte Verwaltungsbereiche bleiben, die jeweils sachlich zu begründen ist und für die eine gesetzliche Ermächtigung bestehen muß. Unter den gennante Voraussetzungen ist eine Organleihe im Staat - Kommunen (Kommunalkörperschaften) Verhältnis verfassungsrechtlich zulässig. Sie kann sogar im Einzelfall dem Prinzip des kooperativen Staats dienen. So ist im Bereich der Kommunalverwaltung, in der sowohl der Staat als auch die Ober-Kommunalkörperschaften Verwaltungskompetenzen besitzen, die Organleihe besonders geeignet, Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Organleihe ist zwischen dem Staats und den Kommunalkörperschaften im Einzelgall vereinbar, wenn eine gesetzliche Ermächtigung besteht und es jeweils einen dagegen Beziehung einander von eigener sachlichen Interesse gibt, daß der zuständige Verwaltungsträger die Verwaltung nicht durch eigene Behörden erledigen läßt.

I. 기관위임사무에 관한 현재적 과제

II. 기관위임사무의 실정법적 정체성(正體性)

III. 기관위임사무의 법이론적 정체성(正體性)

IV. 기관위임사무폐지론에 관한 검토

V. 소결 - 기관위임사무 폐기에 대한 재고를 바라며

<Abstract>

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