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학술저널

수사단계에서의 피의자 얼굴등 신상정보의 공개와 관련된 형사법적·헌법적 문제

Das straf- bzw. verfassungsrechtliche Problem der Veröffentlichung der Verdachtstatsache sowie der Abbildung des Tatverdächtigen durch die StA bzw. den Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren

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Es handelt sich beim vorliegenden Aufsatz um das straf- bzw. verfassungsrechtliche Problem einer Veröffentlichung der Verdachtstatsache sowie der Abbildung des Tatverdächtigen durch die Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren. Für das Ermittlungsverfahren gilt das Prinzip der Nichtöffentlichkeit, wogegen der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung herrscht. Dem Prinzip liegen zwei Gedanken zugrunde, dass erstens die staatliche Funktion der Strafverfolgung bzw. Strafrechtspflege durch die Veröffentlichung des Tatverdachts nicht riskiert werden soll und dass zweitens das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten im Stadium der Ermittlung bewahrt werden muss. In Korea kommt § 126 KStGB für das Verbot der Veröffentlichung der Verdachtstatsache in Betracht. Die Veröffentlichung des Bildes eines Beschuldigten unter Namensnennung kann unter die Vorschrift subsumiert werden. Vom Prinzip der Nichtöffentlichkeit im Ermittlungsverfahren kann ausgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsfahndung erfüllt sind. Solche Konstellationen sieht das koreanische Gesetz aber nicht vor. Stattdessen gibt es dazu lediglich eine innerhalb der Polizei geltende Verwaltungsvorschrift (Die Vorschrift über die Tatermittlung). Die öffentliche Fahndung durch die Polizei kann strafrechtlich von der Sozialadäquanz gemäß § 20, dem Notwehr gemäß § 21 Abs. 1, sowie Notstand des § 22 Abs. 1 KStGB als Rechtfertigungsgrund erlaubt werden kann. Das gilt freilich nicht für andersartige Konstellationen, in denen die Ermittlungsbehörde die Abbildung eines Beschuldigten etwa unter Berücksichtigung des Öffentlichkeitsinteresses zur Schau stellt. Hierfür kommt vielmehr § 8-2 Abs. 1 des Sondergesetzes über die Bestrafung der bestimmten schweren Straftaten in Betracht. Danach können die Staatsanwaltschaft und seine Ermittlungsperson das Gesicht, den Namen sowie das Alter des Beschuldigten oder sonstige Informationen für seine Identifizierung öffentlich machen, wenn es um eine der bestimmten schweren Straftaten geht, derer Mittel grausam ist und derer schwerwiegende Tatfolge eingetreten ist (Nr. 1), wenn der ausreichende Beweis dafür, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, vorliegt (Nr. 2), wenn die Veröffentlichung des Gesichts usw. ausschließlich für das Öffentlichkeitsinteresse, bspw. peopleʼs right to know, die Resozialisierung des Beschuldigten oder die generelle Prävention erforderlich ist (Nr.3) und wenn der Beschuldigte kein Heranwachsender im Sinne des Gesetzes über den Schutz des Heranwachsenden ist (Nr. 4). Abs. 2 regelt das Verbot des Missbrauchs der Veröffentlichung des Gesichts usw. des Beschuldigten. Nun stellt sich die Frage, ob nicht die Vorschrift verfassungswidrig ist. Die Antwort darf so lauten: Sie ist verfassungswidrig, weil sie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten nach Art. 10 i.V.m. 17 KGG im Übermaß beeinträchtigt. Hierbei spielt allerdings die Unschuldsvermutung weniger Rolle.

Ⅰ. 들어가는 말

Ⅱ. 수사의 비공개주의

Ⅲ. 맺는 말

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