Mit dem Transplantationsgesetz von 1997 und 1999 je in Deutschland und Korea wurde für die Organtransplantation eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Trotzdem bildet ein nach wie vor drängendes Problem der Transplantationsmedizin sowohl in Deutschland als auch in Korea der eklatante Mangel an Spenderorganen. Bei der Organentnahme vom toten Spender ist nicht zuletzt das Hirntodkriterium bereits als solches durchaus kritisch zu hinterfragen. Entsprechendes gilt erst recht für die Kriterien, die zur Feststellung des Hirntodes dienen sollen. Ganz generell ist auf den Schutz der Beteiligten, insbesondere des Organspenders Bedacht zu nehmen. Das deutsche Transplantationsgesetz lässt die Organentnahme vom Lebenden nur in engen Grenzen zu. Besondere Aufmerksamkeit wurde dem Schutz des Organspenders gewidmet, da es sich insoweit um einen therapeutisch nicht gerechtfertigten fremdnützigen Eingriff handelt. Nach dem deutschen Transplantationsgesetz ist die Entnahme von Organen einer lebenden Person nur zulässig, wenn die Person volljährig und einwilligungsfähig ist, umfassend aufgeklärt worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat. Neben der Einwilligung des Organspenders schreibt das deutsche Transplantationsgesetz für die Organentnahme vom Lebenden auch die Geeignetheit, die Subsidiarität und den Empfängerkreis vor. Darüber hinaus beinhaltet das deutsche Transplantationsgesetz weitere Voraussetzungen für die Durchführung der Lebendspende.Diese Arbeit behandelt die Regelungen des deutschen Transplantationsgesetzes, den lebenden Organspender angemessen zu schützen.
Ⅰ. 보호의 필요성
Ⅱ. 법률상의 규정
Ⅲ. 규정상의 요건
Ⅳ. 결 어
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