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학술저널

美國統一商法典 제2A조에 관한 연구

A Study on Art. 2A of Uniform Commercial Code

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Die deutsche Leasing Branche wächst ständig. Das Volumen der Mobilien-Leasing-Investition lag zum Beispiel im Jahr 2001 bei 39.5 Milliarden EUR. Nach der Schuldrechtsreform des BGB gelten nun die neue Regelungen auch für Leasingverträge. Leasingverträge werden aber nicht nur im Inland, sondern im wachsenden Maße international geschlossen. Internationales Leasing im engeren Sinne liegt dann vor, wenn Leasinggeber und Leasingnehmer in zwei verschiedenen Ländern domizillieren. Auch beim grenzüberschreitenden Leasing können im Prinzip alle bekannten Leasingformen Anwendung finden. Wesentlich für die Vertragsparteien im internationalen Leasing ist auch der Gerichtsstand, der für mögliche Auseinandersetzungen über private Rechtsbeziehungen im Rahmen unterschiedlicher Rechtsordnungen sorgfältig zu bestimmen ist. Anhand der im Außenhandel auftretrenden besonderen Probleme wird hier nach der gerechten Risikoverteilung gesucht. Im Bezug auf internationales leasing beschäftigt sich das internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) mit Sitz in Rom seit 1974 mit der Entwicklung des Einheitsrechts für internationale Leasingtransaktionen. Der Entwurf aus dem Jahre 1987 wurde am 2. 5. 1988 auf der Diplomatischen Konferenz in Ottawa verhandelt, geringfügig modifiziert und als “UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing” verabschiedet. Hier wird gezeigt den Inhalt dieses Abkommens mit dem des US-amerikanischen Uniform Commercial Code Art. 2A, welches Finanzierungsleasingvertrag regelt.Es wurde hier auch gezeigt, welches Recht nach dem deutschen Kollisionsrecht auf den eigentlichen Leasingvertrag zwischen den Leasingparteien oder aber auch auf den Liefervertrag zwischen den Leasinggeber und Lieferanten anzuwenden ist. Zu berücksichtigen ist auch das Römische Übereinkommen vom 19 Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbares Recht (EVÜ), welches in die Art. 27 bis 37 EGBGB überführt worden ist. Da das im Jahre 2001 grundlegend reformierte koreanische IPR-Gesetz mit dem deutschen EGBGB vieles gemeinsam hat, ist für Korea von einer grossen Interesse, wie die kollisionsrechtliche Probleme nach dem deutschen EGBGB bewältigt werden. Der Leasingvertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Fehlt eine Rechtswahl, dann ist das Recht am Ort der Niederlassung des Leasinggebers anzuwenden, da dieser die vertragscharakteristische Leistung gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB erbringt. Der Liefervertrag, bei dem es sich in der Regel um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, unterliegt mangels Rechtswahl nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB dem Recht des Staates des Lieferanten. Die bei der Bestimmung des auf den Liefervertrag anzuwendenden Rechts aufgeworfene Frage, ob hier eine akzessorische Anknüpfung vorzunehmen ist, ist in Leasing- und Liefervertragsverhältnissen trotz des wirtschaftlichen Zusammenhangs der beiden Vertragsverhältnissen abzulehnen.

Ⅰ. 適用範圍

Ⅱ. 리스會社의 主要義務

Ⅲ. 리스會社의 債務不履行

Ⅳ. 리스利用者의 供給業者에 대한 權利

Ⅴ. 結 論

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