Hiermit wurde mit der Problematik des Verfassungsgewohnheitsrechts und des ungeschriebenen Verfassungsrechts beschäftigt. Der Anlass für diese Untersuchung war die Verfassungswidrigerklärung vom Spezialmaßnahmegesetz für die Neugründung der Regierungshauptstadt, das eine starke Unterstützung von der überwiegenden Mehrheit im Kongress erhalten hatte, durch das koreanische Verfassungsgericht. Nach dieser Entscheidung verletzte dieses Gesetz das subjektive Verfassungsrecht der Beschwerdeführer auf Beteiligung am Referendum für die Änderung des Verfassungsrechts, weil es die Nationshauptstadt umzuzihen versuchte, ohne zuerst das Verfassungsgewohnnheitsrecht über den Regierungssitz gemäss dem verfassungsmässigen Verfassungsänderungsverfahren zu verändern. Das Gericht beschränkte dort den möglichen Bereich des Verfassungsgewohnheitsrechts auf die grundlegenden Verfassungssachen. Aus der Untersuchung wurde die folgenden Schlussfolgerungen gezogen: Erstens kann das Verfassungsgewohnheitsrecht mit dem Verfassungsrang unter der Geltung des schriftlichen Verfassungsrechts nicht Anerkennung finden, soweit es keine Stütze innerhalb der Verfassungsurkunde finden kann; denn sonst würde die klarstellende und damit stabilisierende Funktion des Verfassungsrechts in den Verlust gehen. Verfassungsgewohnheitliche Rechtssätze sind andererseits nicht notwendig, weil ungeschriebene Verfassungsrechtssätze, die aus dem verfassungsrechtlichen Texte notwendig hergeleitet zu werden vermögen, nach der herrschenden Lehre und der Praxis an dessen Vorrangwirkung beteiligt sind, so dass diese die Aufgabe des Verfassungsgewohnheitsrechts übernehmen können. Zweitens ist der Regierungssitz zwar ein Verfassungsproblem im materiellen Sinne, aber nicht eine Sache des Verfassungsvorbehalts bzw. eine grundsätzliche Verfassungssache. Und es kann keine absolute Verfassungssache geben, die die verfassungsgebende oder die verfassungsändernde Gewalt regeln muss. Folglich bedeutet das Schweigen des Verfassungsrechts über den Regierungssitz dessen Parlamentsvorbehalt. Drittens missverstand bzw. missbrauchte das koreanische Verfassungsgericht die Verfassungsgewohnheitslehre im eingangs genannten Fall, da vor allem der Konsens der koreanischen Rechtsgemeinschaft über den derzeitigen korenischen Regierungssitz vornherein nicht existierte oder mittlerweile verlorengang. Die Entscheidung des Gerichts ist m. E. eine Art der politischen Forderung im Gewand der Gewohnheitslehre, einen Referendem über den Regierungssitzwechsel durchzuführen und somit politische Konflikte darüber aufzulösen. Viertens ist das Verfassungsgewohnheitsrecht, vor allem das ohne die Konnexität zum geschriebenen Verfassungsrecht einerseits abzulehnen, weil seine Existenz schwer nachzuweisen ist und weil es oft dem Richter als Tarnung für eine Rechtsvorstellung wie im eingangs erwähnnten koreanischen Fall dient. Es ist andererseits nicht notwendig, weil verfassungsrechtliche Konkretisierungen, Verfassungswandel und ungeschriebenes Verfassungsrecht mit Verfassungsrang seine Rolle ausreichend übernehmen können. Schliesslich kann die ungeschriebene Verfassungsnorm ohne die Konnexität zum geschriebenen Verfassungsrecht keinen Verfassungsrang geniessen.
l. 문제
ll. 성문헌법과 불문헌법규범
lll. 헌재의 관습헌법론 및 그 응용의 문제점
lV. 관습헌법을 인정하기 어려운 이유
V. 결어
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