Bei dieser Arbeit geht es um die rechtsvergleichende Untersuchung über das Erfordernis des Vertretenmüssens als die tatbestandliche Voraussetzung vom Rücktrittsrecht. Vor allem das Rücktrittsrecht ist ein Rechtssytem, dadurch mann den gültig geschlossenen Vertrag ex tunc auslösen kann. Auch in §§ 543́-546 KBGB werden die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen bei Pflichtverletzung geregelt. Es kommt also nicht darauf an, ob eine synallagmatische oder eine andere Pflicht verletzt worden ist, ob die Pflichtverletzung durch Nichtleistung wegen Unmöglichkeit(§546 KBGB) oder auf Grund einer Leistungsverweigerung(§ 544 S.2 KBGB) geschieht, ob Unmöglichkeit oder Verzug(§ 544 KBGB) vorliegen oder ob eine sonstige Vertragsstörung durch Schlechterbringung der Hauptleistung oder Verletzung von Nebenpflichten zu beurteilen ist. Und der Rücktritt erfolgt nach § 543 Abs. 1 KBGB durch rechtsgestaltende, zugangsbedürftige Erklärung. Aber Vertragsauflösender Rücktritt soll als tief einschneidender Rechtsbehelf nur dann zur Verfügung stehen, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist, wovon nach Fristablauf regelmäßig auszugehen ist. Also bei der Durchführung des Rücktrittsrechts muss mann auf das Grundprinzip ‘pacta sunt servanda’ und die Dispositionsfreiheit des Rücktrittsberechtigten. Anders als § 546 KBGB kommen §§ 544-545 KBGB auf das Erfordernis des Vertretenmüssens als die tatbestandliche Voraussetzung vom Rücktritt nicht zu sprechen. So ist das vor allem bei der Auslegung des § 544 KBGB in der Literatur sehr heftig umstritten, ob der vertragsbrüchige Teil die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Anders als Schadensersatzhaftung sind für die tatbestandlichen Voraussetzungen die objektive Pflichtverletzung aus einem gegenseitigen Vertrag und der Ablauf einer Nachfristsetzung ausreichend. Denn dieser Unterschied beruht darauf, dass anders als die Schadensersatzhaftung, das Rücktrittsrecht in Betracht dessen rechtssystemmatischer Funktionen als Haftungszurechnungsnorm angesehen ist. Für die tatbestandliche Voraussetzung des Rücktrittsrechts ist das vielmehr wichtiger, ob die Pflichtverletzung erheblich ist. Also bei einer vom Schuldner nicht zu vertretenden Pflichtverletzung kann der Gläubiger den Vertrag auflösen. Auch diese Tendenz stimmt vielmehr mit den internationalen Gesetzgebungen(z. B. CISG, PICC, PECL, BGB n. F. etc.) überein.
l. 들어가며
ll. 우리민법에서의 논의
lll. 비교법적 고찰
lV. 계약해제의 본질과 유책성의 요부
V. 맺으며
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