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학술저널

이태리민법상 임대차법의 변천과 임대차소송

Die Entwicklung des italienlische Miet- und Mietprozeßrechts

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Das neulich geänderte italienlische Mietrecht ist zwar als Mietvertragssystem nicht nur mit der Vertragsfreiheit, sondern auch mit dem vorherigen bestimmten Vertragssystem eingeführt, aber ist das vor allem durch Standardvertrag entstanden, das von Vermietersbzw. Mietersgenossenschaft bestimmt ist. Die für die von der gemeinschaftlichen Vereinbarung entstandene Begründung der vertraglichen Verbindung benötigte Methode ist darauf hinzuweisen, dass dies durch den Schutz gegen das zwingende Eingreifen eine Methode zur autonomen Konfliktlösung bzw. zum zukünftig zu erwartenden Rechtssystem bedeutet. Bezüglich der funktionalen Veränderung im heutigen Rechtssystem ist das italienischen Zivilgesetzbuch beachtenswert. Deswegen haben wir die Tendenz des italienischen Zivilgesetzbuch zu beachten. Insbesondere gibt es in Italien einige Tendenz, das Mietrecht von der Immobilienpolitik streng zu trennen. Unter Berücksichtigung der Aktivität im Immobilienmarkt hat das zwischenzeitliche italienische Mietrecht die strengende Kontrolle über die Miete im Immobilienmietvertrag erleitert. Aber das erleichterte Mietrecht ist ein Ergebnis, das durch das Reform des Italianischen Zivilgesetzbuch im Jahre 1942 entstanden ist, so war das als ein freilicher Vertrag ins Gesetzbuch nicht integriert. Hinsichtlich der Regelungstechnik ist das eine Pfropfung und bezüglich dessen Methode ist das auch fraglich, ob das mit dem Verfassungsrecht übereinstimmt, aber durch das geänderte Mietrecht ist der Immobilienmarkt wieder balanciert. Wegen der Fortdauer des Mietersrechts im Italienischen Zivilgesetzbuch ist die Festigkeit zwischen der Fortdauer und der Begrenzung der Miete gemildert. Nach einigen Auffassungen in italienischen Lehren ist das als eine Rückkehr zum Italienischen Zivilgesetzbuch angesehen, aber ist das richtig bzw. in sich widerspruchfrei formuliert? In der Mietekontrolle gibt es grundsätzlich eine Beschränkung, so ist das auch ein Ergebnis, das vom tatsächlichen Bedarf im Markt nachgebend entstanden ist. Durch das Recht im Jahre 1992, das zwar aus dem Recht im Jahre 1978 stammt, hat das Recht im Jahre 1998 einige Besonderheiten. Aus diesem Gesichtspunkt soll das Recht im Jahre 1978 eine rechtsgeschichtliche Bedeutung haben. Die Fortdauer des Mietersrechts bzw. die Rückkehr des Immobilien- mietvertrags zum Italienischen Zivilgesetzbuch bedeutet nicht die Rückkehr zur Besitz- od. Vertragsfreiheit. Daher ist die Geleichstellung der Vollziehung über die Übergabeentscheidung gesetzgeberisch zu berücksichtigen. Zwischen beiden Mietrechten im Jahre 1978 bzw. 1998 gibt es einen großen Unterschied. Wie oben genannt ist, wollte das Recht im Jahre 1978 durch das unmittelbare Eingreifen in den individuellen Vertrag die Mietekontrolle bzw. Fortdauer des Mieterrechts ausführen. Das war die Absicht des Gesetzgebers, dass der Mieter leicht die Mietobjekte erhalten konnte, auch dadurch das Mietverhältnis mehr stabilisiert wurde.

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