Der Versicherungsnehmer ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG verpflichtet, ihm bekannte Gefahrumstände mitzuteilen, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbaren Inhalt zu schließen, erheblich sind. Anders als im früheren Recht erstreckt sich die Anzeigepflicht nur auf diejenigen Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Es genügt also nicht, wenn etwa der Versicherungsvertreter bei der Anbahnung einer Berufaunfähigkeitverischerung die Gesundheitfragen mündlich stellt und in das Notebook eingibt. Ein mündlich gestellte Frage nicht Voraussetzungen des § 126 b BGB, auch dann nicht, wenn der Versicherungsvertreter den Kunden die Fragen auf dem Bildschirm seines Komputers lesen lässt. Es fehlt an der dauerhaften Verkörperung der Schriftzeichen. Die Begründung zum Regierungsentwurf zufolge soll die Nichtangabe eines nicht erfragten Umstands im Fall der Arglist auf Seiten des Versicherungsnehmers ein Anfechtungsrecht begründen können. Verlezt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich, steht dem Versicherer ein Rücktrittsrecht zu. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht steht dem Versicherer auch ein Rücktrittsrecht zu, allerdings nur dann, wenn er den Vertrag bei Kenntnis der nicht oder falsch angezeigten Umstände nicht geschlossen hätte. Ist das nicht der Fall, steht ihm ein Recht auf Vertragsänderung zu. Hat der Versicherungsnehmer nur einfach fahrlässig oder schuldlos gehandelt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Eine außerordentlich bedeutsame Neuerung besteht darin, dass dem Versicherer sowohl das Rücktritt- wie das Kündigungs- und das Vertragsanpassungsrecht nur dann zusteht, wenn der Versicherungsnehmer belehrt worden ist. Die Belehrung soll gesondert erfolgen. Dieses Erfordernis ist als erfüllt anzusehen, wenn es sich um einen Text handelt, der von den Antragsfragen deutlich abgesetzt und drucktechnisch hervorgehoben ist.
l. 들어가는 말
ll. 고지의무의 입법적 분석
lll. 고지의무의 위반과 보험자의 권리
lV. 맺는 말
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