Eine der grundrechtlegenden Aufgaben des Staates ist es, seine Bürger vor Rechtsverletzungen durch andere zu schützen. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob der Staat nicht die Bürger vor sich selbst schützen muss oder dazu jedenfalls berechtigt ist. Es sind damit so unterschiedliche Bereiche angesprochen wie beispielweise Unterbringung eines psychisch Kranken in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz vor sich selbst, staatliche Verbotvon wissenschaftlichen Selbstversuchen, Geschlechtsumwanlungen und gefährliche Sportarten, Alkohol oder Nikotin, die Surt- bzw. Helmpflicht im Starßenverkehr. Auf dem ersten Blick weicht der Grundrechtsschutz vor Selbstgefährdung vom herkömmlichen Schema ab. Denn hier scheint weder die klassische erste Dimmension der Grundrechte als Abwehrrechte noch die zweite Dimension als Leistungs- und Teilhaberechte betroffen zu sein. An sich wird nämlich nicht der Betroffene vor einem staatlichen Eingriff geschützt, sondern die grundrechtlichen Schutzgüter vor ihrem Inhaber. Selbstbestimmtes menschenliches Verhalten ist auch dann Ausübung grundrechtlich garantierter Freiheit, wenn es sich selbstgefährdend oder gar selbstschädigend auswirkt. Grundrechtsbeschränkungen bedürfen der Rechtfetigung durch schutzwürdige Interessen anderer oder der Allgemeinheit. Kein Eingriffslegitimation verschafft hingegen die Absicht, nur die Rechtsgüter dessen zu schützen, dem gegenüber Beschränkungen ergehen.
l. 문제의 소재
ll. 자기위해행위의 제한에 관련된 기본권
lll. 자기위해행위를 제한한 헌법재판소 및 대법원의 사례
lV. 헌법상 자유의 본질과 부당한 자기위해행위의 제한근거
V. 자기위해행위의 제한근거
Vl. 자기 침해적인 행위의무
Vll. 결론
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