Im Korea wurde das Gesetz über die Transplantation von Organen(Gesetz-Nummer 5858) am 8. Februar 1999 öffentlich bekannt gemacht und trat am 9. Februar 2000 in Kraft( 1 Schussvorschriften kTPG). Aus der Sicht des Gesamthirntod definiert das Transplantationsgesetz derjenige, dass nach Kriterien und Nachweisverfahren für Hirntodfeststellung dieses Gesetzes der irreversible Ausfall der Gesamthirnfunktion festgestellt wird, als Hirntoter (3 Nr.4 kTPG). Mit dieser Regelung wird die Feststellung des Gesamthirntodes als gesetzliche Mindestvoraussetzung für die Organentnahme festgelegt. Das Transplantationsgesetz regelt auch die Kriterien und das Nachweisverfahren für die Hirntodfeststellung, um Vertrauen der Bevölkerung zu bilden, um Transparenz zu sichern und um Mißbrauch zu unterbinden. Nach dem Transplantationsgesetz werden die Kriterien für Hirntodfeststellung in Kriterien bei Personen nicht unter 6 Lebensjahre “und Kriterien bei Kindern unter 6 Lebensjahre” eingeteilt. Der Hirntod ist durch dafür nötige Hirntodfeststellungskommission bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einstimmiger Zustimmung der anwesenden Mitglieder einschließlich mindestens zweier dafür qualifizierter Fachärzte als Mitglieder der Hirntodfeststellungskommission festzustellen (§16 Abs. 2 S.1 kTPG). Als Ergebnis läßt sich festhalten, dass der Eintritt des Hirntodes das allein gültige Todeskriterium, das für alle Rechtsgebiete einheitlich gilt, ist und dass die Kriterien des Hirntodfeststellung nicht im Gesetz selbst sondern im niedrigen Norm, etwa Präsidentenverordnung oder Richtlinien der medizinischen Organisationen, festgelegt würde. Eine zu spezielle gesetzliche Fixierung würde zur Festschreibung eines bestimmten Wissenstandes führen, für neue Erkenntnisse bliebe dann kein Raum. Die Kriterien der Hirntodfeststellung sollen nach dem eweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis festlegen und gegebenenfalls modifizieren. Durch diese Maßnahme kann die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung vermieden werden, wenn neue medizinische Erkenntnisse eine Änderung der Hirntodkriterien erforderlich machen. Die gesetzliche Regelung des medizinischen technischen Recht, wie Kriterien des Hirntodfeststellung, dürfte zum toten Buchstaben werden. Schließlich ist es Aufgabe der Medizin, Kriterien des Todes festzulegen. Es ist auch eigenes Recht des Arzt, Tod, sowohl Hirntod als auch Herztod, festzustellen. Bei fahrlässigen oder mißbräulichen Feststellung des Hirntodes ist ferner Schuldsubjekt nicht Hirntodfeststellungskommission sondern Hirntod feststellender Arzt. Ferner soll der Hirntod durch Mehrheitsbeschluss nicht festgestellt werden.
Ⅰ. 서 언
Ⅱ. 뇌사의 개념
Ⅲ. 뇌사판정기준
Ⅳ. 뇌사판정절차
Ⅴ. 앞으로의 과제
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