1. Im Koreanischen Handelsgestzbuch (hier folgend, „KHGB‟), nach meiner Stellungnahme, sind § 672 (Mehrfachversicherung) zu verändern und § 672-2 (Mitteilungsobliegenheit der mehrfachen Versicherung) hinzuzufügen, wie folgend : § 672 (Mehrfachversicherung) (1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gleichzeitig oder nacheinander versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat. In diesem Fall sind die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. (2) Die Vertragsparteien können die Haftung des Versicherers anders als bei Abs. 1 vereinbaren. (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 672-2 (Mitteilungsobliegenheit der mehrfachen Versicherung) (1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gleichzeitig oder nacheinander versichert, so ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. Wird bezüglich derselben Sache bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Hat sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person die Mitteilungspflicht nach Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (3) Kündigt gemäß Abs. 2 der Versicherer, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so ist er von der Verpflichtung zur Leistung infolge des Versicherungsfalles frei. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Kausalität zwishchen der mehrfachen Versicherung und dem Eintritt oder der Feststellung des Versicherungsfalles, sowie der Feststellung oder dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 2. Infolge der Hinzufügung des § 672-2 (Mitteilungsobliegenheit der mehrfachen Versicherung) KHGB, nach meiner Stellungnahme, ist § 725-2(Mehrfache Haftpflichtversicherung) KHGB wie folgend zu verändern : § 725-2 (Mehrfache Haftpflichtversicherung) Ist bei mehreren Haftpflichtversicherern die Verantwortlichkeit des Versicherten gegenüber einem Dritten wegen desselben Schadensereignisses gleichzeitig oder nacheinander versichert, sind § 672, § 672-2 und § 673 entsprechend anzuwenden.
Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 중복보험의 개념과 각 보험자의 책임
Ⅲ. 초과전보조항의 효력
Ⅳ. 다수계약통지의무와 그 위반의 효과
Ⅴ. 개정의견
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