Dingliche Rechte haben absolute Wirkung, d.h. sie wirken gegenüber jedermann. Aus diesem Charakter folgen einige das Sachenrecht beherrschende Grundsätze: der Typenzwang bzw. die Typenfixierung, die Rangordnung, das Spezialitätsprinzip und nicht zuletzt das Publizitätsprinzip. Und §186 des Korenischen Bürgerliche Gesetzbuchs (KBGB) erfordert für die Änderung der dinglichen Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (z.B. Grundstück, Gebäude) durch die Rechtsgeschäfte die Eintragung in das Grundbuch. Die Zivilrechtslehre und die Praxis hat diese grundliegende Maxime bisher nicht voll berücksichtigt. Wir nennen hier nur ein Beispiel. A will mit bestimmten Vermögen (darunter Grundstück X) eine Stiftung begründen. Nach §48 Abs. 1 KBGB soll das Vermögen zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Stifung dieser gehören. Umstritten ist, ob für die Erlangung des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist. Das Koreanische Revisionsgericht (Supremecourt) ist der Auffasung, daß die Eintragung im Innenverhältnis -d.h. im Verhältnis zwischen dem Stifter und der Stiftung - nicht erforderlich, doch im Außenverhältnis - d.h. im Verhältnis zu einem Dritten - erforderlich sei. Diese Auffasung läßt sich aber mit der geltenden System des Sachenrechts nicht vereinbaren. Nach richtiger Meinung erlangt die Stiftung das Eigentum an dem Grundstück X erst mit der Eintragung. Vor der Eintrgung hat die Stifung nur den Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des Vermögens. Sie hat diesen Anspruch, welcher seinerseits ein gutes Vermögen ist, schon zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens. §48 Abs. 1 KBGB sagt nur dies. Wir wollen in diesem Aufsatz die Rechtsprechung und die verbreiteten Meinungen im Bereich des Sachenrechts kritisch analysieren und sehen, ob sie mit den obengenannten sachenrechtlichen Grundsätzen sich vereinbaren lassen. Zu unserem Erstaunen ist dies aber in vielen Fällen nicht der Fall.
Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 물권의 특징 및 관련 판례 검토
Ⅲ. 맺음말
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