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학술저널

독일에 있어서 건축관계자의 민사책임에 관한 소고

Nach Untersuchung der Rechtsprechung und Literatur zur Haftung des Architekten in Deutschland

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In der Bundesrepublik Deutschland ist nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz bezüglich der vertraglichen Haftung der Parteien eines Bauvertrages festgestellt geworden, dass die Verpflichtung des Architekten zur Bauleitung weder den Pflichtenkreis von Sonderfachleuten noch die des Bauherrn berührt. Desweiteren wird in Fällen, in denen ausnahmsweise das Ausmaß der Bauleitungspflicht erweitert wird, auf drei besondere Maßstäbe abgestellt: 1. die Zuverlässigkeit des Bauunternehmers bzw. der Bauhandwerker, 2. die Bedeutung des betroffenen Bauabschnitts und 3. sonstige besondere Umstände. Nach deutscher Rechtsprechung kann demzufolge festgestellt werden, dass Ausmaß und Maßstab der Bauaufssichtsverpflichtung des Architekten nach genauen Kriterien beurteilt wird. Folglich werden meines Erachtens, die durch die deutsche ständige Rechtsprechung aufgezeigten verschiedenen Kriterien bezüglich der Bauaufsichtspflicht des Architekten, in der Beurteilung des Ausmaßes der Aufsichtspflicht im koreanischen Recht ein wichtiges Referenzmaterial darstellen. Nach Untersuchung der Rechtsprechung und Literatur zur deliktischen Haftung des Architekten, insbesondere dessen Verkehrssicherungspflicht im deutschen Recht, ist festzustellen, dass sich Rechtsprechung und Literatur sich in dem Punkt uneinig waren, ob den Architekten eine primäre Verkehrssicherungspflicht trifft oder dieser lediglich eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht zu tragenhat. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.1977 zugunsten der Meinung entschieden, dass der Architekt für eine Verkehrssicherungspflicht im eigentlichen Sinne einzustehen hat. Nichtsdestotrotz ist zu beobachten, dass die Literatur an ihrer abweichenden Meinung festhält. Welcher Meinung auch immer gefolgt wird, es wird lediglich für die Fallkonstellation gestritten, in denen auf der Baustelle eine Gefahrenquelle besteht hinsichtlich des Bauwerkes selbst ist dieser Punkt unbestritten unbestritten ist auch die Frage, ob dem Architekten Bauplanung oder Bauaufsicht übertragen wird und welche Verkehrssicherungspflicht ihn dabei trifft. In der Rechtsprechung des koreanischen Rechts wurde in den seltensten Fällen die Haftung des Architekten bei nachlässiger Gefahrensicherung auf der Baustelle problematisiert. In diesem Punkt kann eine Bezugnahme des Streits zwischen Rechtsprechung und Literatur in Deutschland für das koreanische Recht als sehr wertvoll erachtet werden.

l. 서 론

ll. 독일민법상 건축가의 계약책임

lll. 건축지휘하자

lV. 독일민법상 건축관계자의 불법행위책임

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