Das koreanische Parteiengesetz definiert im Art. 2 politische Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die auf Beteiligungen an der politischen Willensbildung des Volkes zielen, indem sie sich bemühen, im Ernst politische Meinungen oder Politiken für Volkesinteressen zu vertreten bzw. anzutreiben und indem sie Kandidaten für die Wahlen der Volksvertretern aufstellen und unterstützen. In dieser Definition finden sich zwar einige Merkmale des verfassungsrechtlichen Begriffs der politischen Parteien, d.h. das subjektives Merkmal, das sich auf die Zielsetzungen der politischen Vereinigung bezieht, die Staatsangehörigkeit der Mitglieder und die Freiwilligkeit der Vereinigungsbildung. Jedoch mangelt es ihr an objektiven Merkmalen der politischen Parteien, die eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bieten. M.E. diese Merkmale verstecken sich im Parteienregistrierungssystem nach dem koreanischen Parteiengesetz. Nach dem koreanischen Parteiengesetz hat die Registrierung einer politischen Vereinigung als politische Partei an der Wahlbehörde die Parteieigenschaft begründende Wirkung(Art. 4 Abs. 1). Die Voraussetzung für die Registrierung ist Behalten von mindestens 5 Provinzverbänden(die im Koreanisch als sidang bzw. dodang genannt sind) mit jeweils mehr als 1,000 Mitgliedern(Art. 17, 18 des kor. Parteiengesetzes). Der Wahlbehörde steht kein Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum für die Prüfung einer Vereinigung nach ihrer Qualität als politischer Partei im gesetzlichen Sinne, weil die Registrierungsvoraussetzung völlig formalsiert ist. Jedoch sind zwei gesetzliche Voraussetzungen für die Registrierung hinzufügen. Denn eine politische Partei wird nach dem Parteiengesetz auch dann aus dem Parteienregister ausgestrichen, wenn sie sich an der Parlamentswahl oder Kommunalwahl in letzten 4 Jahren nicht beteiligt hat oder wenn sie keinen Sitz oder weniger als 2% der gültigen Gesamtstimmen in der letzten Parlamentswahl gewonnen hat(Art. 44 Abs. 1 Nr. 1-3). Nach diesem Gesetz ist die ausgestrichene politische Partei nicht mehr als politische Partei behandelt und muß sich sofort auflösen(Art. 48). Unter diesem Registirierungssystem sind Größe der Parteien, Verbreitungsgrad der gebietlichen Parteiorganisationen und Wahlergebnisse als Merkmale des gesetzlichen Parteibegriffs zu betrachten. Demnach können nur diejenigen landesweit verbreiteten, relativ großen politischen Vereinigungen von Bürgern, die fortsetzend nicht bedeutungslose Erfolge in der Parlamentswahl erzielen, die Parteieigenschaft im Sinne des Gesetzes erwerben. Jedoch sind m. E. die Vorschriften des Parteiengesetzes, die die oben erwähnte Registrierung regeln, aus den folgenden Gründen verfassungswidrig: Erstens, die Registrierung mit konstitutiver Wirkung kann man nicht aus dem verfassungsrechtlichen Parteienbegriff ableiten. Zweitens, die gesetzliche Registrierungsvoraussetzung ist übermäßig streng, so daß sie die Parteiengründungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 der Koreanischen Verfassung verletzt, weil sie keine Rücksicht auf die Sachlage der neu zu gründenden politischen Parteien nimmt und deshalb die Gründung einer neuen Partei unnötig schwierig macht. Sie verstößt auch gegen den objektiven Sinn des Art. 8 Abs. 1 der Koreanischen Verfassung, der im Offenhalten des politischen Prozesses liegt. Denn sie führt zur Versteinerung der derzeitigen Parteienlandschaft. Drittens, die Vorschrift, die Erfolge in der Parlamentswahl als eine Bedingung für das Behalten der Parteieigenschaft verlangt, ist verfassugnswidrig. Sie beeinträchtigt nicht unwesentlich die Chancengleichheit und die Parteienfreiheit, weil sie das Parteienprivileg den in der Wahl bestätigten Parteien vorbehaltet.
Ⅰ. 문제의 제기
Ⅱ. 현행 정당법의 정당개념
Ⅲ. 헌법상의 정당개념
Ⅳ. 현행 정당등록제에 구현된 정당법상 정당개념의 문제점
Ⅴ. 결 론
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