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KCI우수등재 학술저널

외국에서 행해진 미결구금의 국내형에 산입여부와 개정방안

Die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung de lege lata und de lege ferenda

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외국에서 형의 집행을 받은 후 동일한 범죄사실로 다시 국내에서 재판을 받아 형을 선고하는 경우 우리 형법은 그 집행된 형의 전부 또는 일부를 선고하는 형에 산입하도록 규정 (제7조) 하고 있다. 그러나 외국에서 미결구금 되었다가 석방된 사람에 대하여 국내에서 형을 선고할 경우와 관련하여 명문의 규정이 없다. 여기서 판례는 해당 피고인에게 형법 제7조나 제57조의 규정을 적용할 수 없다고 판단하였으며, 일부학설도 이에 동의하고 있다. 그러나 외국에서 집행된 미결구금을 전혀 고려하지 않는 경우에는 사실상 외국의 미결구금 기간만큼 이중으로 처벌받는 결과가 발생한다. 또한 구 형법 제7조가 외국에서 집행된 형을 임의적 감면사유로 규정하여 외국에서 집행된 형을 전혀 고려하지 않을 수도 있다는 점에서 헌법불합치결정을 받았다. 이 점을 고려하면 외국의 미결구금 역시 전혀 고려하지 않는 것은 위헌이나 헌법불합치의 가능성도 존재한다. 따라서 이를 피하기 위하여 외국에서 행해진 미결구금을 형법 제7조에 포섭되는 것으로 해석하거나 또는 형법 제57조에 포섭되는 것으로 해석하는 것도 생각해 볼 수 있다. 외국의 미결구금에 대하여 형법 제7조나 제57조를 직접 적용하는 것은 부적절하다. 왜냐하면 형법 제7조의 형이 집행된 사람은 외국 법원의 유죄판결에 의하여 자 유형이나 재산형 등과 같은 형의 전부 또는 일부가 실제로 집행된 사람을 말한다고 해석하여야 하며, 미결구금은 여기에서의 형이 집행된 경우에 해당하지 않기 때문이다. 또한 판결선고전 구금일수는 우리 형사사법제도 의하여 공소목적을 달성하기 위한 구금기간을 의미하는 것이므로 단순히 외국에서의 미결구금을 포함하는 것은 타당하지 못하다. 판례는 여기서 제7조의 유추적용도 불가능한 것으로 이해하나 실질적으로 피고인의 신체의 자유를 침해한다는 측면에서 유추적용이 가능하다고 해석된다. 형법상 일반적으로 유추적용은 허용되지 않으나, 피고인의 이익을 위한 유추적용이 허용되는 가에 대하여는 논란이 있다. 다수의 견해가 이를 긍정한다고 할지라도 무조건적으로 이를 허용할 수 있는가에 대하여는 논란이 있으며, 특히 정당한 형벌권의 행사를 입법이 아닌 해석에 의하여 제한한다는 점에서 유추적용에 대한 정당한 근거가 있어야 한다고 본다. 외국의 미결구금을 외국의 형에 대한 규정을 유추하는 것이 피고인에 대한 신체의 자유에 대한 과도한 침해로부터 보호하고, 이를 단순히 양형의 사유로 파악하는 것 보다 합리적인 근거가 있다. 따라서 형법 제7조를 유추적용이 가능하다. 그러나 여전히 그 범위와 내용이 논란이 될 수 있으므로 외국 입법례를 참조하여 이를 명문화할 것을 제안한다. 입법례에 따라서는 일사부재리원칙을 국제적으로 적용하여 외국의 판결에 전적인 신뢰를 통하여 국내에서는 더 이상 소추·처벌하지 않는 방안도 있다. 그러나 이는 외국과 우리나라의 형사법체계의 상이성과 구금시설의 상황, 구금조건 등 형사사법 제도상의 다양한 차이를 무시하는 결과가 될 수 있다. 따라서 외국의 미결구금을 고려하는 방식으로 형의 선고에 미결구금기간을 산입하는 방안을 제안하였다. 구체적 개정안으로서 현행 형법 제7조의 내용을 형법 제7조 제1항에 외국형의 산입을 규정 하고, 제2항에 외국의 미결구금을 규정하는 방안을 제안하였다. 산입방식은 외국에서 집행된 형을 산입하는 방식과 동일한 방식으로 외국의 미결구금을 산입하면 충분할 것으로 판단하였다.

Der Richter entschied, dass die Bestimmungen von Artikel 7 oder 57 des Strafgesetzbuches nicht auf den Angeklagten in Fallen angewendet werden könnten, in denen eine Person, die in einem anderen Land zu einer Inhaftierung verurteilt wurde, in Korea zum Tode verurteilt wurde. Und einige der Lehren stimmen überein. Wenn Sie jedoch eine ausstehende Inhaftierung im Ausland nicht berücksichtigen, werden Sie in der Tat doppelt so lange bestraft wie Ihre ausstehende auslandische Haft. Darüber hinaus sieht Artikel 7 des Alten Strafgesetzes vor, dass eine Strafe, die einem ausländischen Staat auferlegt wird, aus Gründen der Ermessensfreiheit erlassen wird und dass das Verfassungsgericht die Verurteilung von Auslandern nicht berücksichtigt. In Anbetracht dieses Punktes besteht auch die Moglichkeit verfassungswidriger oder konstitutioneller Unstimmigkeiten, wenn auslandische Haftlinge uberhaupt nicht berucksichtigt werden. Um dies zu vermeiden, kann davon ausgegangen werden, dass die unbefristete Inhaftierung in fremden Landern als in Artikel 7 des Strafgesetzbuchs verwickelt oder in Artikel 57 des Strafgesetzbuchs enthalten ist. Erstens ist es unangebracht, Artikel 7 oder Artikel 57 des Strafgesetzbuchs direkt gegen auslandische Beteiligungen anzuwenden. Dies liegt daran, dass eine Person, die im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuchs hingerichtet wird, als eine von einem auslandischen Gericht verurteilte Person auszulegen ist, die sich auf eine Person bezieht, die tatsachlich ganz oder teilweise ausgeubt wurde, wie eine freie Form oder eine Vermogensform; Dies liegt daran, dass dies nicht fur Falle gilt, in denen der Typ ausgefuhrt wird. Da die Anzahl der Tage im klassischen Strafvollzug die Dauer der Inhaftierung bedeutet, um den Zweck der Strafverfolgung in unserem Strafjustizsystem zu erreichen, ist es außerdem nicht sinnvoll, die endgultige Inhaftierung in fremden Landern einfach mit einzubeziehen. Hieraus ergibt sich, dass die Analogie zu Art. 7 ebenfalls nicht anwendbar ist, aber so interpretiert wird, dass Analogie in Bezug auf die Verletzung der krperlichen Freiheit des Beklagten angewandt werden kann. Es wird kontrovers diskutiert, ob die Anwendung der Analogie zugunsten des Beklagten erlaubt ist, obwohl die Ansicht allgemein darin besteht, dass die Anwendung der Analogie im Strafrecht nicht erlaubt ist. Es ist umstritten, ob es moglich ist, es bedingungslos zuzulassen, auch wenn viele Ansichten es bestatigen, und es sollte insbesondere in der Analogie gerechtfertigt sein, indem es die Ausubung legitimer Strafrechte durch Auslegung und nicht durch Gesetzgebung einschrankt. Es war vernünftig zu behaupten, dass es vernünftiger ist anzunehmen, dass die auslandische Inhaftierung vor einer ubermaßigen Verletzung der Freiheit des Korpers gegen den Angeklagten geschutzt wird und dass es sich lediglich um eine Verurteilung handelt. Daher habe ich verstanden, dass Analogie von Artikel 7 des Strafgesetzes anwendbar ist. Da Umfang und Inhalt der Inhalte jedoch immer noch kontrovers diskutiert werden konnen, wurde sie auf auslandische Rechtsfalle beschrankt. In Übereinstimmung mit der Gesetzgebung ist geplant, das Prinzip der Nicht-Partisanenschaft international anzuwenden und volles Vertrauen in das Urteil in einem fremden Land zu haben und nicht weiter im Land zu verfolgen oder zu bestrafen. Es scheint jedoch schwierig zu sein, die Tatsache zu akzeptieren, dass der Unterschied zwischen dem ausländischen und dem strafrechtlichen System, der Situation der Hafteinrichtungen, den Haftbedingungen und anderen Unterschieden im Strafrechtssystem vernachlassigt werden kann. Daher schlagen wir eine Methode vor, um die Dauer der unbestimmten Inhaftierung in der inlandischen Strafe so zu berechnen, dass die endgultige Inhaftierung im Ausland berucksichtigt wird. Als besondere Anderung ist Art. 7 des Strafgesetzbuches in Art. 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgeschrieben, und Ab

Ⅰ. 서 론

Ⅱ. 외국의 미결구금에 대한 형의 산입가능성 에 대한 견해

Ⅲ. 비판적 검토

Ⅳ. 입법적 해결방안(de lege ferenda)

Ⅴ. 결 어

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