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KCI등재 학술저널

형법 제10조 제2항의 해석론

Die Auslegung der verminderten Schuldfähigkeit im koreanischen StGB

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Bis Ende November lautete der Art. 10 des kStGB, also Vorschrift über Schuldunfähigkeit außer actio livera in causa wie folgende: “Wer wegen einer Geistesstörung nicht die Fahigkeit besitzt, vernünftige Urteile zu fassen oder seiner Willen zu beherrschen, ist nicht strafbar. Ist die im vorangehenden Absatz genannte Fähigkeit wegen Geistesstörung gemindert, so wird die Strafe gemildert.” Aber die Rechtsfolge der verminderten Schuldfähigkeit ist nach der Reform nicht obligatorische, sondern fakultative Strafmilderung. Diese Gesetzänderung ist eine schnelle Reaktion der Gesellschaft auf die schweren Verbrechen, die von sogenannten Geisteskranken begangen sind. In diesem Aufsatz wurden alte Tendenzen der koreanischen Lehre und Praxis über das Thema behandelt. Die Schuldfähigkeitsprüfung ist zweistufig: Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob zur Tatzeit eine Geistesstörung vorgelegen hat, Erst wenn eine psychische Störung festgestellt, wird auf der zweite Stufe untersucht, ob der Täter auf Grund dieser psychischen Störung keine Einsicht in das Unrecht der Tat hatte oder seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert oder aufgehoben war. Zwischen der Schuldunfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit besteht eine nur quantitative Diffenrenz der psychischen Störung. Nach h.M. und Rechtsprechung besitzt der Täter mit dem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit auch Schuldfähigkeit. Über die Rechtsfolge der verminderten Schuldfähigkeit befindet sich sehr wenige Diskussion. Deswegen hat der Verfasser mit Hilfe der Rechtsvergleichung dieses Problem kritisch untersucht.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 문제의 소재

Ⅲ. 형법 제10조 제2항의 해석론

참고문헌

<Zusammenfassung>

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