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KCI등재 학술저널

독일과 프랑스 조약상의 선택적 부가이익공동제 ―독일민법과의 비교를 중심으로―

Der deutsche-französische Wahlgüterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

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Seit dem 1. Mai 2013 gibt es einen neuen Güterstand: die deutschfranzösische Wahl-Zugewinngemeinschaft. Dieser tritt als vierter Güterstand neben die drei bisher geltenden Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich ermöglicht es gemischtnationalen Eheleuten oder solchen, die zu beiden Ländern eine Verbindung aufweisen, einen Güterstand zu wählen, der wichtige Bestandteile aus beiden Rechtsordnungen enthält. Weitere Länder können dem Abkommen beitreten. Der Wahl-Zugewinngemeinschaft liegt das Prinzip der deutschen Zugewinngemeinschaft zugrunde. Dies bedeutet im Wesentlichen eine Vermögenstrennung mit einem Ausgleich am Ende des Güterstandes. Er enthält jedoch auch einige französische Elemente, wie z. B. die Ausklammerung von Schmerzensgeld oder zufälligen Wertsteigerungen von Immobilien aus dem Zugewinnausgleich. Folgendes sind die wesentlichen Unterschiede zwischen dem neuen deutsch-französischen Güterstand und der deutschen Zugewinngemeinschaft: 1. Nach deutschem Recht muss der andere Ehegatte zustimmen, wenn Rechtsgeschäfte über das „Vermögen im Ganzen“ vorgenommen werden sollen. Eine solche Zustimmungspflicht gibt es im neuen Wahlgüterstand nicht. Es sind jedoch Rechtsgeschäfte über Haushaltsgegenständige oder solche, die die Ehewohnung betreffen, ohne Zustimmung des anderen Ehepartners unwirksam. Andererseits kann jeder Ehegatte nicht nur Verträge, die zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes notwendig sind, allein abschließen, sondern auch, wenn sie den Bedarf der Kinder decken sollen. 2. Im deutschen Zugewinnausgleich gilt das sog. „Stichtagsprinzip“. Es kommt für die Berechnung des Zugewinns nur auf den Wert einzelner Vermögensbestandteile am Tage der Eheschließung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an. Dieser Grundsatz gilt auch im neuen Wahlgüterstand. Eine Ausnahme, nach Vorbild des französischen Rechts, gilt jedoch für Grundstücke. Danach werden Grundstücke im Anfangs- und im Endvermögen gleich bewertet. Dies führt dazu, dass Wertsteigerungen, die nicht auf Leistungen der Ehepartner während der Ehe beruhen, wie z.B. Veränderungen des Bodenwerts, Erklärung von Ackerland zu Bauland etc., nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen. Werterhöhungen eines Grundstücks z.B. durch Bebauung während der Ehe unterliegen allerdings auch hier dem Ausgleich. 3. Anders als in der deutschen Zugewinngemeinschaft wird während der Ehe erhaltenes Schmerzensgeld im Wahlgüterstand nicht ausgeglichen. 4. Sowohl die deutsche Zugewinngemeinschaft, als auch der neue Wahlgüterstand sehen die Möglichkeit eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs vor. Dies ermöglicht die Beendigung des Güterstands durch gerichtlichen Beschluss ohne Ehescheidung mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an zwischen den Eheleuten Gütertrennung besteht. 5. Illoyale Schenkungen an Dritte werden in beiden Güterständen dem Endvermögen des Schenkenden zugerechnet, wodurch sie dem Zugewinnausgleich erhalten bleiben. Im neuen Wahlgüterstand werden hiervon allerdings ausgenommen Schenkungen an Kinder. 6. Damit illoyale Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Ehescheidung leichter aufgedeckt werden können, sieht das deutsche Recht einen Auskunftsanspruch nicht nur zum Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehepartners vor, sondern auch zum Zeitpunkt der Trennung. Der Wahlgüterstand kennt keine vergleichbare Regelung.

Ⅰ. 들어가는 말

Ⅱ. 선택적 부가이익공동제의 도입경위

Ⅲ. 선택적 부가이익공동제의 내용

Ⅳ. 맺음말

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