Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre, daß es die Aufgabe des Strafrechts sei, Rechtsgüter zu schützen. Strafvorschriften ohne Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut gibt es danach nicht oder darf es doch nicht geben. Der Begriff des <Gutes> ist von Birnbaum 1834 in die strafrechtliche Diskussion eingeführt worden, mit dem erklärten Ziel, eine <natürliche>, vom positiven Recht unabhängige Definition des Verbrechen zu erhalten. Dieser Anspruch hat sich jedoch bis heute nicht einlösen lassen. Für Binding, der den Begriff des <Rechtsgutes> erst eigentlich durchgesetzt hat, war allein die Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend, einem Gut rechtlichen Schutz zu gewähren. <Vorgesetzliche> Maßstäbe haben demgegenüber vor allem v. Liszt und die neukantische Strafrechtslehre, repräsentiert etwa durch M.E. Mayer und Honig, zu entwickeln versucht. v. Liszt hat die Rechtsgüter als <menschliche Interessen> definiert, die das Leben selbst hervorbringe, dabei aber niemals genauer angeben können, welche Interessen strafrechtlichen Schutz verdienen und welche nicht. Die neukantischen Lehren haben sich demgegenüber bei der inhaltlichen Bestimmung des Rechtsgutes auf kulturell vorgegebene Wertvorstellungen bezogen und damit normative Gesichtspunkte wieder stärker zur Geltung gebracht, der Rechtsgutslehre allerdings dank solcher Bindung an die jeweilige Kulturüberzeugung gerade die kritische Funktion, die hier in Frage steht, nicht vermitteln können. Die Aufgabenbestimmung des Strafrechts vom Rechtsgut her ist der Versuche, dem Strafgesetzgeber ein plausibles und verwendungsfähiges Kriterium seiner Entscheidungen an die Hand zu geben und zugleich einen externen Prüfungsmaßstab für die Gerechtigkeit dieser Entscheidungen zu entwickeln. Das Kriterium sollte greifbar und jedem zugänglich sein und so verhindern, daß der Gesetzgeber alles und jedes, <an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive Recht nach seiner Ansicht ein Interesse hat>, unter Strafrechtsschutz stellt. Diese Zusagen kann das Rechtsgutskonzept nicht gänzlich einhalten. Es erfährt deshalb wachsende Kritik. Die Kritik konzentriert sich im wesentlichen auf drei Punkte. Insbesondere gegen die Rechtsgutslehre wird eingewendet, sie könne kollektive Rechtsgüter(Universalrechtsgüter) nicht ohne Brüche einbeziehen. Als besonders problematisch erscheint die Begründung der Umwelttatbestände. Teilweise wird aus dieser Kritik die Konsequenz gezogen, das Rechtsgutskonzept durch die Anerkennung von Verhaltensdelikten zu ergänzen oder gänzlich zu ersetzen. Auf der anderen Seiten wird eingewendet, der Rechtsgutsbegriff sei zu weit, um den Anspruch einer strafrechtskritischen und -begrenzenden Konzeption einlösen zu können. Entgegen seinem kritischen Anspruch begünstige das Rechtsgutskonzept geradezu eine Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes. Schließlich wird geltend gemacht, die Beurteilung der Legitimität strafrechtlicher tatbestände könne nicht allein der Rechtsgutslehre überlassen werden. Vielmehr komme der Lehre von der Deliktsstruktur eine eigenständige normative Bedeutung zu. Dieser Forderung nach einer Ergänzung des Rechtsgutskonzepts durch eine elaborierte Theorie der Deliktstypen steht aus der Sicht der Rechtsgutslehre nichts entgegen.
Ⅰ. 서
Ⅱ. 법익개념의 연혁
Ⅲ. 법익론이 거둔 성과
Ⅳ. 법익론의 문제상황
Ⅴ. 논의의 방향
Ⅵ. 결