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KCI등재 학술저널

법익론의 생성, 발전과 변환

Bemerkung zur Rechtsgutslehre, insbesondere in Bezug auf ihre Entstehung, Entwicklung und Meinungsvariante

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Versuche, pr&#228;zisere Maßst&#228;be f&#252;r die Strafw&#252;rdigkeit eines bestimmten Verhaltens zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre, daß es die Aufgabe des Strafrechts sei, Rechtsg&#252;ter zu sch&#252;tzen. Strafvorschriften ohne Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut gibt es danach nicht oder darf es doch nicht geben. Der Begriff des <Gutes> ist von Birnbaum 1834 in die strafrechtliche Diskussion eingef&#252;hrt worden, mit dem erkl&#228;rten Ziel, eine <nat&#252;rliche>, vom positiven Recht unabh&#228;ngige Definition des Verbrechen zu erhalten. Dieser Anspruch hat sich jedoch bis heute nicht einl&#246;sen lassen. F&#252;r Binding, der den Begriff des <Rechtsgutes> erst eigentlich durchgesetzt hat, war allein die Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend, einem Gut rechtlichen Schutz zu gew&#228;hren. <Vorgesetzliche> Maßst&#228;be haben demgegen&#252;ber vor allem v. Liszt und die neukantische Strafrechtslehre, repr&#228;sentiert etwa durch M.E. Mayer und Honig, zu entwickeln versucht. v. Liszt hat die Rechtsg&#252;ter als <menschliche Interessen> definiert, die das Leben selbst hervorbringe, dabei aber niemals genauer angeben k&#246;nnen, welche Interessen strafrechtlichen Schutz verdienen und welche nicht. Die neukantischen Lehren haben sich demgegen&#252;ber bei der inhaltlichen Bestimmung des Rechtsgutes auf kulturell vorgegebene Wertvorstellungen bezogen und damit normative Gesichtspunkte wieder st&#228;rker zur Geltung gebracht, der Rechtsgutslehre allerdings dank solcher Bindung an die jeweilige Kultur&#252;berzeugung gerade die kritische Funktion, die hier in Frage steht, nicht vermitteln k&#246;nnen. Die Aufgabenbestimmung des Strafrechts vom Rechtsgut her ist der Versuche, dem Strafgesetzgeber ein plausibles und verwendungsf&#228;higes Kriterium seiner Entscheidungen an die Hand zu geben und zugleich einen externen Pr&#252;fungsmaßstab f&#252;r die Gerechtigkeit dieser Entscheidungen zu entwickeln. Das Kriterium sollte greifbar und jedem zug&#228;nglich sein und so verhindern, daß der Gesetzgeber alles und jedes, <an dessen unver&#228;nderter und ungest&#246;rter Erhaltung das positive Recht nach seiner Ansicht ein Interesse hat>, unter Strafrechtsschutz stellt. Diese Zusagen kann das Rechtsgutskonzept nicht g&#228;nzlich einhalten. Es erf&#228;hrt deshalb wachsende Kritik. Die Kritik konzentriert sich im wesentlichen auf drei Punkte. Insbesondere gegen die Rechtsgutslehre wird eingewendet, sie k&#246;nne kollektive Rechtsg&#252;ter(Universalrechtsg&#252;ter) nicht ohne Br&#252;che einbeziehen. Als besonders problematisch erscheint die Begr&#252;ndung der Umwelttatbest&#228;nde. Teilweise wird aus dieser Kritik die Konsequenz gezogen, das Rechtsgutskonzept durch die Anerkennung von Verhaltensdelikten zu erg&#228;nzen oder g&#228;nzlich zu ersetzen. Auf der anderen Seiten wird eingewendet, der Rechtsgutsbegriff sei zu weit, um den Anspruch einer strafrechtskritischen und -begrenzenden Konzeption einl&#246;sen zu k&#246;nnen. Entgegen seinem kritischen Anspruch beg&#252;nstige das Rechtsgutskonzept geradezu eine Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes. Schließlich wird geltend gemacht, die Beurteilung der Legitimit&#228;t strafrechtlicher tatbest&#228;nde k&#246;nne nicht allein der Rechtsgutslehre &#252;berlassen werden. Vielmehr komme der Lehre von der Deliktsstruktur eine eigenst&#228;ndige normative Bedeutung zu. Dieser Forderung nach einer Erg&#228;nzung des Rechtsgutskonzepts durch eine elaborierte Theorie der Deliktstypen steht aus der Sicht der Rechtsgutslehre nichts entgegen.

Ⅰ. 서

Ⅱ. 법익개념의 연혁

Ⅲ. 법익론이 거둔 성과

Ⅳ. 법익론의 문제상황

Ⅴ. 논의의 방향

Ⅵ. 결

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