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KCI등재 학술저널

醫療行爲에 있어 未成年者의 同意能力에 관한 考察

Die Forschung über die Einwilligungsfähigkeit eines Minderjährigen in eine ärztliche Heilbehandlung

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Wenn der Patient minderjährige ist, sieht sich die Beziehung zwischen Arzt und Patient mit zusätzlichen Problemen konfrontiert. Die deutsche Rechtsprechung ist im ganzen als uneinheitlich zu bewerten. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahre 1958 ist die Einwilligung eines Minderjährigen in eine ärztliche Heilbehandlung keine Willenserklärung, wodurch minderjährige Patienten wirksam in einen ärztlichen Eingriff einwilligen konnten. Dabei ist die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen nicht erforderlich, sondern kam es auf seine Einwilligungsfähigkeit. Der Minderjährige ist einwilligungsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Einfriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag. Die Einwilligung für die Heilbehandlung hat tatsächlich eine andere Qualität. Zudem hat der medizinische Eingriff möglicherweise sehr weitreichende Auswirkungen auf die gegenwärtige und zukünftige Lebensführung des betroffende Patienten. In diesem höchstpersönlichen Bereich muss der Minderjährige immer Subjekt und nicht Objekt der medizinischen Behandlung sein. Stehen sich daher im Konfliktfall die Einwilligung des Einwilligungsfähigen Minderjährigen und die Ablehnung der gesetzlichen Vertreter gegenüber, kann das Eltermrecht nicht dazu führen, die Einwilligung des Minderjährigen zu übergehen und die Behanlung zu verhindern. Also, kein Veto-Recht steht den gesetzlichen Vertretern zu und auch kein Recht, eine Behandlung gegen den Willen des einwilligungsfähigen Minderjährigen durchzuführen. Meiner Meinung nach wird es vorgeschlagen, dass der einwilligungsfähige Minderjährige jedoch nur bei unbedeutenden medizinischen Eingriffen allein einwilligen kann. Bei bedeutenden medizinischen Eingriffen sollte es nicht erlaubt werden, dass er allen in einen ärztlichen Eingriff einwilligen laßt, obwohl der Minderjährige einwilligungsfähig ist. Das den gesetzlichen Vertretern verbleibende Erziehungsrecht tritt in jedem Fall hinter dem Selbstbestimmungsrecht des einwilligungsfähigen Minderjährigen zurück. Außerdem wird vorgeschlgen, den Minderjährigen im Bereich der medizinischen Behandlung die Möglichkeit zu schaffen, selbständig Behandlungsverträge abzuschließen. Der Einwilligungsmöglikeit des einwilligungsfähigen Minderjährigen muss auch die Möglichkeit folgen, einen wirksamen Behandlungsvertrag herbeizuführen.

Ⅰ. 들어가는 말

Ⅱ. 未成年 患者의 醫師의 침습행위에 대한 事前同意

Ⅲ. 未成年 患者의 事前同意權과 관련한 爭點

Ⅳ. 맺음말

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