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KCI등재 학술저널

탈취의 대상으로서 재산상 이익에 관한 고찰

Eine Überlegung über den Vermögensvorteil als den Tatobjekt des Raubes

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In § 333 des koreanischen Strafgesetzbuches wird der Raub geregelt. Der Tatbestand des Raubes verbindet die Merkmale des Diebstahls mit Gewalt oder Drohung. Gewalt oder Drohung werden von ihm als Mittel zu dem Zweck eingesetz, die Wegnahme zu ermöglichen und Widerstand dagegen zu verhindern oder überwinden. Aber das Tatobjekt des Raubes enthaltet sowohl die bewegliche Sache als auch den Vermögensvorteil. Davon wird die Schwierigkeit der Auslegung von Raub gestammt. In der Regel kann der Täter einen Vermögensvoteil druch die Vermogensverfügung des Opfers erhalten. Wie könnte der Rauber ohne die Vermogensverfügung des Opfers einen Vermögensvoteil ermöglicht. Dieses Problem wird in der Fall gezeigt, in dem der Angeklgte, wer seinen Gläubiger getötet hat, um sich von einer Schuld zu befreien, durch Totschlag strafbar ist. In diesem Fall hat das koreanische oberste Gericht als Raub mit Todesfolge entscheidet. Aber diese Entscheidung ist mir nicht zu akzeptieren. Wer bei einem Raub für ein Vermögenvorteil eine Vermögensverfügung des Opfers als eine Voraussetzung verlangt, nehme einen Totschlag. Dagegn nehme einen Raub mit Todesfolge, wer bei solchem Fall keine Vermögensverfügung des Opfers verlangt. Trotzdem bejaht auch dieser, dass es bei einem Raub für ein Vermögensvorteil zumindest Mithilfe des Opfers gibt. Sie braucht aber nicht rechtlich gültig zu sein. Es ist ausreichend, wenn es eine tatsächliche Vermögensverfügung in der Tat gibt. Es ist unvostellbar ohne Vermögensverfügung des Opfers ein Vermögensvorteil sich zu verschaffen. Meine Meinung nach wäre es falsche Gesetzgebung, als das Tatobjekt des Raubes den Vermögensvorteil zu enthalten.

Ⅰ. 序

Ⅱ. 강도죄의 특징

Ⅲ. 강도죄에서 재산상 이익의 해석론

Ⅳ. 채무면탈목적 살해행위의 형법적 평가

Ⅴ. 결어

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