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KCI등재 학술저널

권리행사범죄의 면책논리에 대한 반론과 재론

Die Entschuldigungsmöglichkeit von Eigenmacht des Rechtsinhabers

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Diese ganz neu vorgestellte Möglichkeit ist gerade ins Zwielicht geraten. Die erstrebte Zueignung des Rechtsinhabers sei dann nicht rechtswidrig, wenn ihr eine fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der getroffenen Sache zugrunde liege. Dabei unterscheidet man jedoch hinsichtlich der Eigenmacht des Eigentümers zwischen dem auf rechtsmäßige und dem auf rechtswidrige Weise begründeten Gewahrsam; dieser könnte anders als jener keinen strafrechtlichen Schutz anfordern. Das heißt; obwohl der Eigentümer seine gestohlenen Sache wegnimmt, bricht er nicht den Gewahrsam des Diebes und erfüllt seinerseits nicht den Tatbestand des §323 korStGB. Das ist aber nicht der Fall. Beim Gewahrsam handelt es sich um ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das dem Gewahrsamsinhaber kraft seines faktischen Könnens eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verschafft. Die Frage nach dem rechtlichen Dürfen wäre hier fehl am Platze; denn ob der Gewahrsam auf rechtsmäßige oder auf rechtswidrige Weise begründet worden ist, hat keinerlei Einfluß auf seinen Bestand. Gewahrsam als tatsächliche Sachherrschaft erlangt bei erfolgreicher Wegnahme auch der Dieb; wer ihm die Beute wegnimmt, bricht dessen Gewahrsam und erfüllt in Korea den Tatbestand des §323 korStGB. Deshalb muß man hier davon ausgehen, daß alle Eigenmächte des Rechtsinhabers grundsätzlich verboten werden sollen. Verbotene Eigenmacht(z. B. §858 BGB) macht ja nicht nur die Wegnahme, sondern auch die erstrebte Zueignung rechtswidrig. Das bedeutet aber nicht, daß alle Eigenmächte des Rechtsinhabers unbedingt bestraft werden sollen, weil sie noch zu einem der übergesetzlichen Entschuldigungsgründe gehörig sein können. Dabei empfehlt es sich, weiterhin zu darum diskutieren, welche Eigenmacht des Rechtsinhabers entschuldigt werden kann und welche nicht.

Ⅰ. 머리말

Ⅱ. 해석론상의 일치점과 방법론상의 차이점

Ⅲ. 권리행사범죄의 범죄체계론적 재구성

Ⅳ. 결 어

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