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KCI등재 학술저널

정당해산제도와 국가보안법상의 반국가단체구성죄의 충돌

Kollision zwischen § 3 des Staatssicherheitsgesetzes und dem Privileg der politischen Parteien nach dem Art. 8 Abs. 4 des Koreanischen Verfassungsrechts

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본고의 연구대상은, 2014년 12월 19일 통합진보당에 대한 헌법재판소의 해산결정 직후 동당 내의 이른바 주도세력으로 지목된 자들이 국가보안법 제3조 반국가단체 구성・가입 등의 죄 위반혐의로 고발되면서 대두된, 국가보안법 제3조의 헌법 제8조 제4항의 침해여부이다. 본고는, 국가보안법 제3조는 헌법재판소의 정당해산결정과 무관하게 그리고 정당해산결정이 내려진 후 정당 활동 자체의 규율을 목적으로 하지 않는 일반법에 의하여 금지되지 아니한 통상적인 정당 활동을 수행한 당료나 당원 등을 반국가단체 구성 등의 죄로 소급하여 처벌할 수 있도록 규율하고 있는 한 헌법 제8조 제4항을 통해 보장된 정당의 해산상의 특권을 침해하여 위헌임을 입증하는 한편, 민주적 기본질서를 부정하는 정당에 대한 국가보호의 방식을 헌법재판소의 정당해산결정 후에도 그 정당을 계속유지하려 하거나 대체조직을 통해서 그 정당의 목적을 추구하려는 행위를 처벌하는 규율체계로 전환할 때 국가보안법의 위헌성이 근본적으로 해소될 수 있음을 논증하였다.

Sogleich nach der Auflösung von “the Unified Progressive Party” durch das Koreanische Verfassungsgericht am 19. 12. 2014 wurde eine Anzeige eines konservativen Vereins gegen ihre Führergruppe mit dem Grund erhoben, daß sie im Verdacht auf die Gründung einer Vereinigung im Sinne des § 2 des Staatssicherheitsgesetzes, deren Zwecke sich auf die Anmaßung von Regierung oder die Rebellion gegen den Staat richten, stehe. Damit stellte sich die Frage nach der Vefassungsmäßigkeit von § 3 des Staatssicherheitsgesetzes auf, weil er unabhängig von der Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Auflösung einer politischen Parteien diejenige, die diese Partei gründen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die demokratische Grundordnung richten, oder die die Bestrebungen einer solchen Partei als Rädelsführer oder Hintermann fördern, mit Todesstrafe oder Gefängis bestraft, was die Gründungs- und Betätigungsfreiheit und das Auflösungsprivileg der politischen Parteien nach Art. 8 des Koreanischen Verfassungsrechts erheblich einschränkt. Nach der hier begründeten Meinung ist § 3 des Staatssicherheistsgesetzes zumindest verfassungswidrig, insoweit er die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffi- zielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei unter Strafe setzt. Er verletzt auch dann das Parteienprivileg, insofern er sich auf ihre Tätigkeit vor der Auflösung der Partei durch das Verfassungsgericht erstreckt. Jedoch erscheint es verfassungsrechtlich gerechtsfertigt, denjenigen, der den organi- satorischen Zusammenhalt einer vom Verfassungsgericht aufgelösten Partei oder einer Partei, von der das Verfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, aufrechterhält, zu bestrafen.

Ⅰ. 문제제기

Ⅱ. 헌법 제8조 제4항의 정당해산제도에 대한 개관

Ⅲ. 국가보안법 제3조의 반국가단체 구성・가입죄와 헌법 제8조 제4항의 충돌

Ⅳ. 결론

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