Das koreanische Verfassungsgericht entscheidete am 28. März 2002 über die Verfassungsmäßigkeit vom Wahlsystem der lokalen Erziehungsverwaltungsorgane. Nach dem lokalen Erziehungsautonomiegesetz sind lokale Erziehungsverwaltungsorgane von den Mitglieder der Schulkonferenz gewählt. Streitig sind ob die demokratische Legitimationskette broken ist und deshalb es verfassungswidrig ist oder eine Ausnahme zulässig ist. Das verfassungsgericht vertrat die Auffassung, daß in der Erziehungsverwaltung eine funktionale Selbstverwaltung anerkannt und eine Ausnahme zulässig ist. Außerdem kulturelle Selbstverwaltung und Kulturmacht mache eine Ausnahme gegen Demokratieprinzip. Aber funktionale Selbstverwaltung kann nur anerkannt werden, wenn zur Verwirklichung eines bestimmten Grundrechts erfordlich ist und die Mitglieder gleiche Interessenlagen haben. Die Mitglieder der Schulkonferenze haben heterogene Interessen. Hier ist zuverwirkenndes Grundrecht nicht deutlich. So ist eine Ausnahme ohne ausdrückliche Verfassungsbestimmung nicht zulässig. Noch andere Frage ist, ob das Wahlsystem Gleiheitsgrundsatz eingriff. Die lokale Erziehungsverwaltungsorgane sind Gemeideorgane. Die Einwohner, die nicht eltern einer Schuler sind, oder die Eltern, die ihre Kinder die Schule oder erziehungsinstitute besuchen lassen, die keine Schulkoferenz haben, haben keine Einwirkungmöglichkeiten zur Auswahl der Organwalter. Es gibt eine willkürliche Ungleichbehandlung. Trotzdem vertrat das Verfassungsgericht die Auffasung, daß diese Ungleicht zulässig sei, weil Abgrenzung zwischen allgemeiner Schule und sonstiger Erzihungsinstitute sehr schwer sei. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist nicht zu folgen. In dieser Abhandlung sind beispielsweise 6 Lösungen vorgeschlagen, die verfassungsmäßig sind. Es ist wünschenswert, jeder Kommune entscheidet ihr eigenes Erziehungsverwaltungssystem.
Ⅰ. 문제의 제기
Ⅱ. 교육감, 교육위원의 민주적 정당성에 관한 헌법재판소 결정과 비판
Ⅲ. 교육감 및 교육위원선거와 평등권
Ⅳ. 해결방안
Ⅴ. 맺는말
참고문헌