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KCI등재 학술저널

상속법상 포괄승계원칙과 디지털 유산

Erbrechtliche Universalsukzession und digitaler Nachlass : Anmerkung zu BGH, Urteil v. 12.07.2018 - Ⅲ ZR 183/17

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Die auf der innovativen Entwicklung der IT-Industrie beruhende Digitalisierung der Kommunikationsform führte den sozialstrukturellen, kulturellen Wandel herbei. Er ist nun auch in eine nach dem Tod eines Menschen hinterlassene Sache geprägt. Dabei geht es um die Reaktion des Erbrechts auf den digitalisierten Nachlass. Diesbezüglich wurde vor ein paar Jahren in Deutschland diskutiert, ob ein Konto in einem sozialen Netzwerk vererbbar ist, und diese Frage behandelte auch der deutsche Bundesgerichtshof. Darin stellte er klar, dass Erben auf das Konto von Verstorbenen zugreifen dürfen, weil das digitale Konto vererbbar ist. Die vorliegende Betrachtung nimmt das BGH-Urteil zum Anlass für die Überlegung, ob und unter welchen Umständen ein digitaler Nachlass zu vererben ist. Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) auf den Erben über. Nach diesem erbrechtlichen Grundsatz sind nicht nur die dem Erblasser gehörenden Sachen, sondern auch Vertragsverpflichtungen und vermögensrechtliche Positionen zu vererben. Höchstpersönliche nichtvermögensrechtliche Rechte und Verpflichtungen sind jedoch prinzipiell von der Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen. Bei dem in der vorliegenden Arbeit behandelten BGH-Urteil fragt es sich vorzugsweise, ob die vertragliche Position aus dem die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk begründenden Nutzungsvertrag im Wege der Universalsukzession vererbbar ist. Da diese Position auch höchstpersönliche und nichtvermögensrechtliche Inhalte umfasst, welche sich aus dem von dem Erblasser und seinen Gesprächspartnern erstellten Kommunikationsverlauf ergeben, lässt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Universalsukzession nicht einfach bejahen. Trotzdem bejahte der BGH diese Frage und zog als Grund heran, dass die Vererblichkeit des digitalen Kontos in Analogie zur Vererblichkeit des Briefes ist. Dabei zeigt die Vererblichkeit des Briefes auf, dass das Vorliegen der höchstpersönlichen Inhalte nicht unbedingt die Vererbbarkeit ausschließt. In diesem Fall wird mit der formellen Unterscheidung von vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen Inhalten der Anwendungsbereich der Universalsukzession nicht vollständig gezogen. Diesbezüglich bedarf es einer eingehenden Betrachtung, wobei die Anwendung der Universalsukzession in materieller Hinsicht zu überprüfen ist. Dafür ist die Daseinsberechtigung der Universalsukzession zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob und inwieweit das formelle Kriterium der Universalsukzession flexibilisiert werden kann und wie die Vererbbarkeit des Nachlasses individuell zu rechtfertigen ist. Dabei kommt in rechtsmethodischer Hinsicht die teleologische Reduktion in Betracht. So lässt sich über ein mögliches Problem, das aus der Vererblichkeit der nutzungsvertraglichen Position entsteht, und den damit zusammenhängenden, materiellen Anwendungsbereich der Universalsukzession nachdenken.

Ⅰ. 서 론

Ⅱ. 디지털 유산의 상속과 관련된 독일 연방대법원 판결

Ⅲ. 상속법상 포괄승계원칙의 의미와 SNS 이용계약상 지위의 상속성

Ⅵ. 관련 문제

Ⅴ. 결 론

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