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KCI등재 학술저널

기여분과 부양

Unterhaltspflicht und Unterhaltsbeitrag

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Ein Miterbe, der den Erblasser in besonderem Maße gepflegt hat, kann bei der Auseinandersetzung einen Unterhaltsbeitrag unter den Abkomm- lingen verlangen. Da dieser Miterbe aber auch ein Unterhaltspflichtiger ist, sich erhebt die Frage, in welchem besonderen Maße die Erfullung der Unterhaltspflicht ist, um den Unterhaltsbeitrag zu verlangen. In der Lehre herrscht die Meinung, eine Erfullung der Unterhaltspflicht durch Ehegatte und diejenige durch Abkommlinge zu unterscheiden, da die gesetzliche Unterhaltspflicht von Ehegatte und von Abkommlinge verschieden sind. Der Uberprfung der Rechtsprechung und der rechtsvergleichenden Studie ist zu entnehmen, dass die Beitrage in besonderem Maße zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass der Miterbe erst dann Unterhaltsbeitrag verlangen kann, wenn er den Erblasser fur einige Jahre bzw. fur schwere Krankheit wie Demenz bzw. Krebs gepflegt hat. Wenn der Miterbe auf dieser Weise gepflegt hat, kann er den Unterhaltbeitrag verlangen, unabhangig davon, dass er der uberlebende Ehegatte oder der Abkommlinge des Erblassers ist.

Ⅰ. 서 론

Ⅱ. 부양기여에 관한 국내의 논의

Ⅲ. 부양의 상속법에서의 含意에 관한 비교법적 고찰

Ⅳ. 결 론

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