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KCI등재 학술저널

유럽연합계좌압류규칙의 내용과 금전채권에 대한 국제적 강제집행에서의 시사점

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Dieser Beitrag stellt die Europäische Kontenpfändungsverordnung (nachfolgend: “EuKpVO”) vor und versucht, ihre Andeutung bei der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung in Forderungen zu analysieren. Die am 15. Mai 2014 verabschiedete EuKpVO tritt zum 18. Januar 2017 in Kraft. Sie ermöglicht dem Gläubiger, zur Sicherung der künftigen Durchsetzung einer Geldforderung, Kontoguthaben des Schuldners grenzüberschreitend zu sperren. Eine grenzüberschreitende Kontenpfändung ist nach der Verordnung in allen Phasen der Forderungseintreibung möglich. Der Pfändungsbeschluss kann vor, während oder nach Erlangung eines Zahlungstitels beantragt werden. Wurde der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassen, ist er zunächst der nach nationalem Recht zuständigen Behörde zuzuleiten. Diese hat den Beschluss dann der kontoführenden Bank zu übermitteln. Die Verordnung enthält ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Ermittlung von Informationen über Konten des Schuldners. Der Gläubiger, der bereits einen vollstreckbaren Titel hat, kann gleichzeitig mit dem Pfändungsantrag einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen stellen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, daraufhin ersucht das Gericht im Erststaat die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat, die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Damit steht den Gläubigern im Europäischen Justizraum ein „wirkmächtiges“ Instrument zur Verfügung, welches effektive Sicherungsmaßnahmen ermöglicht. Die Pfändung erfolgt im Wege eines einfach zugänglichen Formularverfahrens. Die entsprechenden Formblätter sind im Anhang der Verordnung aufgeführt, und sie können über das europäische Justizportal abgerufen werden. Die EuKpVO ist ein bemerkenswerter Rechtsakt, der mit dem Territorialitätsprinzip ein ehernes Prinzip des Zwangsvollstreckungsrechts überwindet. Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens oder einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Mit der EuKpVO wurde ein weiterer wichtiger Markstein auf dem Weg zu einem gemeinsamen Rechtsraum der EU gesetzt und eine auch nach Neufassung der EuGVVO bestehende Lücke bei der Auslandsvollstreckung geschlossen. Die EuKpVO leistet einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung des einstweiligen Rechtsschutzes in grenzüberschreitenden Fällen und macht damit die Forderungsdurchsetzung in Europa deutlich effektiver. Aber das Ziel der EuKpVO ist es, zu verhindern, dass der Schuldner vor der Vollstreckung einer Geldforderung sein Kontoguthaben beiseiteschafft. Eine endgültige Befriedigung kann der Gläubiger hierüber nicht herbeiführen. Wenn der Gläubiger seine Forderung durchsetzen möchte, ist nötig nach wie vor eine endgültige Vollstreckung nach der nationalen Vollstreckungsvorschriften der einzelnen Mitgliederstaaten. Zur grenzüberschreiten Forderungsbeitreibung gibt es viele Probleme, beispielsweise eine internationale Zuständigkeit, eine grenzüberschreitende Zustellung, und die Anerkennung einer ausländischen Forderungspfändung. Um die grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung nachhaltig zu erleichtern, ist erforderlich die Kooperation zwischen den Ländern. Die EuKpVO ist ein Vorbild für die internationale Zusammenarbeit.

Ⅰ. 머리말

Ⅱ. 유럽연합에서 민사재판절차의 단일화를 위한 노력

Ⅲ. 유럽연합계좌압류규칙의 입법 과정

Ⅳ. 유럽연합계좌압류규칙의 내용

Ⅴ. 유럽연합계좌압류규칙에 대한 평가 및 시행 경과

Ⅵ. 유럽연합계좌압류규칙에 대한 검토

Ⅶ. 결론

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