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KCI등재 학술저널

부대항소제도의 이해

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Zweck der vorliegenden Arbeit ist Rechtsnatur, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anschlussberufung ausführlich zu überprüfen. Beschwert das Urteil beide Parteien(z.B. Hat das Urteil der Klage nur zum Teil stattgegeben), darf jede für sich Berufung einlegen. Wenn nur eine Partei Berufung einlegt, verbietet §415 kZPO dem Berufungsgericht, das Urteil zugunsten des Gegners zu ändern(Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peius). Dieser erreicht bestenfalls, dass die Berufung zurückgewiesen wird und das Urteil des ersten Rechtszuges erhalten bleibt. Will der Berufungsbeklagte mehr, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist, kann er sich nach §403 kZPO der Berufung des anderen anschließen. Die Anschlussberufung ist der Sachantrag des Berufungsgegners, das Urteil zu seinen Gunsten zu ändern. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift(§405, 397 kZPO). Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung ist die Anschlussberufung kein Rechtsmittel sondern ein besonderer Rechtsbehelf mit dem der Berufungsbeklagte den Gegenstand der Berufungsverhandlung und -entscheidung erweitern kann. Daraus wird die Folgerung gezogen, dass für die Anschlussberufung keine Beschwer erforderlich ist. Hat das Urteil in erster Instanz der Klage in vollem Umfang stattgegeben oder abgewiesen, so ist die Anschlussberufung zum Zwecke der Klageerweiterung(objektive Klageänderung) oder Erhebung einer Widerklage zulässig. Die Anschließung kann erst erklärt werden, nachdem Hauptberufung eingelegt worden ist. Nur der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen(§403 kZPO). Die Anschlussberufung kann sich nur gegen den Berufungskläger richten. Die Anschließung ist zulässig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens(§403 kZPO). Sie ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Bedingte Anschlussberufung oder Hilfsanschlussberufung ist zulässig, wenn die Bedingung ein innerprozessualer Vorgang ist(z.B. Anschlussberufung für den Fall, dass dem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung nicht entsprochen wird). Eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils nur in den Grenzen der gestellten Berufungsanträge ist möglich(§415 kZPO. Verschlechterungsverbot). Damit gilt das Verbot der Verschlechterung, soweit nicht eine Berufung oder Anschlussberufung des Gegners eingelegt wurde. Der Kern der Anschlussberufung ist dem Verbot der reformatio in peius zu widersprechen. Die Anschlussberufung ist immer von der Hauptberufung abhängig. Also verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung, wenn die Hauptberufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird(§404 kZPO. Abhängigkeit der Anschlussberufung).

Ⅰ. 문제제기

Ⅱ. 부대항소의 의의 및 법적 성질

Ⅲ. 부대항소의 요건

Ⅳ. 부대항소의 효력

Ⅴ. 마치며

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