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KCI등재 학술저널

비공개심리와 비밀유지의무

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Das Prinzip der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens gilt als ein Grundsatz des Prozessrechts und ist in der Verfassung ausdrücklich festgelet worden. Art. 109 des Verfassungsgesetzes schreibt nämlich vor, dass Gerichtsverfahren und Urteile grundsätzlich öffentlich sind. Die Verfassung kennt aber gleichzeitig eine Ausnahme dieses Grundsatzes. Gerichtsverfahren können ausgeschlossen werden, wenn es sich um Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit handelt. Im Vergleich zu den Gerichtsverfahren sind die Mediations- und Schiedsverfahren im Prinzip nicht öffentlich, um die persönlichen Interessen einzelner Personen oder die Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Weil der Ausschluss der Öffentlichkeit eine wichtige Ausnahme des in der Verfassung verankerten Verfahresgrundsatzes bildet, ist die Konkretizierung der Ausschließungsgründe im Gerichtsverfassungsgesetz nötig. Vor allem sollen wichtige Geschäftsgeheimnisse als ein eigenständiger Grund für die Nichtveröffentlichung der Verhandlung gesetzlich bestimmt werden. Um den Sinn und Zweck der Ausschließung der Öffentlichkeit wahrzunehmen, sollen die Mitteilungen über die Öffentlichkeit ausgeschlossene Verhandlungen verboten und im Gesetz geregelt werden, damit die in nichtöffentlicher Verhandlung preisgegebenen Informationen zu schützen. Darüber hinaus soll eine strafrechtliche Regelung gegen die Verletzung der Schweigepflicht eingeführt werden. Im Fall der Nichtveröffentlichung der Verhandlung soll die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen auch nicht möglich sein.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 심리비공개사유

Ⅲ. 비밀유지의무의 부과

Ⅳ. 비밀유지의무 위반에 대한 제재

Ⅴ. 비공개심리와 판결서 공개

Ⅵ. 마치며

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