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KCI등재 학술저널

외국 공문서의 진정성립

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Um die Urkunden im Prozess Beweiskraft zu entfalten, müssen sie zuerst echt sein. Unter der Echtheit ist zu verstehen, dass die Urkunde von dem in ihr angegebenen Aussteller stammt, nicht gefälscht ist. In bezug auf die Echtheit der Urkunden unterscheidet die Zivilprozessordnung in Korea zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Während die privaten Urkunden die Echtheit zunächst zu beweisen ist, gilt für die öffentlichen Urkunden die gesetzliche Echtheitsvermutung. Eine Urkunde, die dem äußeren Anschein nach von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person stammt, bedarf keiner Feststellung der Echtheit. Nach § 356 I ZPO in Korea tragen die Urkunden, die sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit in sich. Das gilt auch für die ausländischen öffentlichen Urkunden. Diese Regelung ist aber m.E. reformbedüftig. Weil die Form der Urkunden ausländischer Behörden dem inländischen Richter nicht immer bekannt ist, kann die Echtheitsvermutung für die ausländischen öffentlichen Urkunden per se nicht gelten. Ob eine ausländische öffentliche Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist, hat das Gericht grundsätzlich nach den Umständen des Falles aufgrund freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei wird die ausländische öffentliche Urkunde durch die Apostille oder Legalisation durch einen zuständigen Konsul die Echtheit bewiesen. Anders als die Rechtsprechung und Meinungen in der Literatur ist die Apostille oder Legalisation kein Mittel für die Echtheitsvermutung.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 문서의 진정성립

Ⅲ. 공문서의 진정성립과 법정증거규정

Ⅳ. 외국 공문서의 진정성립

Ⅴ. 마치며

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