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KCI등재 학술저널

민사소송에 있어서의 「조사의 촉탁」의 법적 성질

Die Rechtsnatur der amtliche Auskunft im Zivilprozeß

Es wird die gerichtliche Aufforderung der erbetene Mitteilungen in unsererem ZPO von amtliche Auskunft in deutchem ZPO unterscheidet. Miteinander erwähnt hier aber auf gleiche Bedeutung. Was ist die Rechtsnatur der amtliche Auskunft? Es wird die deutschen dieselbe überprüfen um die Rechtsnatur der amtliche Auskunft in unserem ZPO zu analysieren. Amtliche Auskünfte sind erbetene Mitteilungen einer Behörde im futionalen Sinne über amtskundige, dh. in der Regel dort schriftlich niedergelegte oder überprüfbare Tatsachen. Nach wohl hA ist die Rechtsnatur der amtliche Auskunft ein einständiges Beweismittel, das aber nicht nur im Rahmen des Freibebeises anwendung findet, sondern auch als Mittel des Strengbeweises und dann den Bindungen der §§ 355ff. unterworfen ist. In der Abgrenzung zum Zeugenbeweis ist entscheidend, dass die Auskunftsperson innerhalb der Behörde austauschbar ist. Vom Urkundenbeweis unterscheidet sich die amtliche Auskunft dadurch, dass übersandten Schriftstücke erst auf Grund der gerichtlichen Aufforderung geschaffen wurden. S 1, 2 §273ⅠZPO ermöglicht dem Gericht, §273Ⅱ dem Vorsitzenden oder von ihm bestimmten Richter zur Vorbereitung jedes Termins solche Befugnisse, die eine Beweisaufnahme überflüssig machen oder im Termin erleichtern sollen. Demgegenüber ermöglicht §358a ZPO im Rahmen jener Vorschriften eine so rechtzeitige Anordnung und teilweise Durchführung einer für notwendig gehalten Beweisaufnahme, daß das Gericht deren Ergebnisse im Termin bereits nach §286 verwerten kann. Wird eine Auskunft gemäß §273 Abs.2 Nr.2 vorsorglich vor dem Termin eingeholt, dann ist das noch kein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne der genannten Vorschrift. Eine Verletzung des Unmittelbarkeits–und Parteiöffen tlichkeitsgrundsatzes könnte insbesondere bei der amtlichen Auskunft darin liegen, daß im Wege der Verwertung dem Gericht Sachverhalte mitgeteilt werden, bei deren Zustandekommen die Parteien nicht persönlich zugegen qaren und auch ihr Fragerecht nach den §§397, 402 ZPO nicht ausüben konnten. Vor allem hat Peters aber darüber betont. Peters sagte, Die amtliche Auskunft ist streng zu unterscheiden von den manchmal ebenfalls Auskunft genannten Gutachten, die eine öffentliche Dienststelle in Frage der Angemessenheit und der Bewertung erteilt. Zum schluß Ich denke, Die amtliche Auskunft kann aber nicht in jedem Fall zulässig sein, weil sonst die Vorschriften der ZPO über die einzelnen Beweisarten und über die Durchführung des Beweises beiseite geschoben würden. Eine amtliche Auskunft ist deshalb nur in den Fällen zulässig, in denen eine Umgehung der beweisrechtlichen Vorschriften der unseres ZPO nicht zu besorgen ist.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 우리 민사소송법에 있어서의 조사의 촉탁제도

Ⅲ. 독일 민사소송법에 있어서의 “관공서의 보고”에 관한 이론과 실무의 전개

Ⅳ. 결론

참고문헌

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